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Dürfen vor Notausgängen Löschwasserrückhaltebarrieren dauerhaft gesteckt bleiben? Die Barrieren sind ca. 20 cm hoch.
KomNet Dialog 19574
Stand: 06.06.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen
Frage:
Dürfen vor Notausgängen Löschwasserrückhaltebarrieren dauerhaft gesteckt bleiben? Die Barrieren sind ca. 20 cm hoch.
Antwort:
Nein!
Begründung:
In § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist bereits die Forderung erhoben, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden müssen.
In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), speziell in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge", Punkt 4 "Allgemeine Anforderungen" heißt es:
"[…]
(3) Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig in den erforderlichen Abmessungen freigehalten werden. Können Notausgänge und Notausstiege von außen verstellt werden, müssen sie durch weitere Maßnahmen zur dauerhaften ständigen Freihaltung gesichert werden, z.B. durch Anbringung von Abstandsbügeln für Fahrzeuge oder mittels dauerhafter Markierung der freizuhaltenden Bodenfläche.
[…]
(8) Am Ende eines Fluchtweges muss der Bereich in Freien bzw. der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, z.B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können. (…)
[…]"
Die von Ihnen beschriebene "Löschwasserrückhaltebarriere" ist ein solches Hindernis (bzw. Gefahr) und darf demzufolge nicht dauerhaft vor Notausgängen installiert sein.
Hinweis:
Die Praxis zeigt, dass im Brandfall auch kleinere Hindernisse im Fluchtweg bei den in Panik "flüchtenden" Menschen lebensbedrohliche Situationen herbeiführen.