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Ist eine Bewegungsfläche vor notwendigen Duschen analog zur Bewegungsfläche vor WCs oder Handwaschbecken festgelegt?

KomNet Dialog 19515

Stand: 24.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Ist eine Bewegungsfläche vor notwendigen Duschen analog zur Bewegungsfläche vor WCs oder Handwaschbecken festgelegt?

Antwort:

Nach Punkt 4.1 (2) des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Waschräume so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen können. Weitere konkretere Anforderungen werden hier jedoch nicht genannt.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume".

Nach Punkt 6.3 der ASR A4.1 müssen in Waschräumen die Mindestmaße der Abbildung 5 eingehalten werden. In dieser Abbildung ist für einen Waschplatz eine Bewegungsfläche von mind. 600 mm x 800 mm vorgegeben. Wie sich aus dem ersten Absatz der o. a. Ziffer ergibt, müssen Bewegungsflächen vor Wasch- und Duschplätzen zur Verfügung stehen. Obwohl es für Duschen keine explizite Aussage hinsichtlich einer erforderlichen Bewegungsfläche gibt, sind die vorstehenden Mindestmaße auch für Duschanlagen anwenden, da die angegebenen Maße nicht nur für Einzelwaschtische gelten, sondern auch analog für Reihen- und Rundwaschanlagen sowie für gleichwertige Anlagen anzusetzen sind (siehe zweiter Absatz).

Anzumerken ist noch, dass sich Bewegungsflächen bei gleichzeitiger Nutzung des Waschraumes nicht überschneiden dürfen; die gleiche Forderung (keine Überschneidung mit den Bewegungsflächen) gilt auch für ggf. erforderliche Verkehrswege (siehe Punkt 6.3).

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und insbesondere nach § 3 der ArbStättV die Einhaltung der hygienischen Anforderungen festzustellen, zu beurteilen und entsprechend dem Ergebnis die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen hat.