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Dürfen Mitarbeiter einer Fremdfirma (LKW-Fahrer, die etwas angeliefert haben, keine stark verschmutzende Tätigkeit) als Einzelperson in den für unsere Mitarbeiter installierten Waschräumen duschen?
KomNet Dialog 42525
Stand: 03.12.2019
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume
Frage:
Dürfen Mitarbeiter einer Fremdfirma (LKW-Fahrer, die etwas angeliefert haben, keine stark verschmutzende Tätigkeit) als Einzelperson in den für unsere Mitarbeiter installierten Waschräumen (weit nach unserem Schichtende) duschen? Welche Vorkehrungen sind dabei zu treffen?
Antwort:
Die Regelungen zu Waschräumen in Arbeitsstätten finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihrem Anhang. Nach der Nummer 4.1 des Anhangs der ArbStättV hat der Arbeitgeber – wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern – Waschräume zur Verfügung zu stellen.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume". Anforderungen an Waschräume finden sich unter dem Punkt 6.
Unter dem Punkt 6.1 Absatz 1 ist nachzulesen, dass Waschräume nach Art der Tätigkeit oder gesundheitlichen Gründen gemäß Kategorie A, B oder C vorzusehen sind.
Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätte (inkl. der Waschräume) den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt wird. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen (§ 4 Abs. 2 ArbStättV).
Sollen vorhandene Waschräume von Besuchern und Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber gemeinsam genutzt werden, müssen die Arbeitgeber prüfen, ob diese Waschräume öfter geprüft und gereinigt werden müssen als ein Waschraum, der ausschließlich den eigenen Beschäftigten zur Verfügung steht.
Hinweis:
Unsere Antwort wurde aus Sicht des Arbeitsschutzes beantwortet. Zu rechtlichen Fragen (wie z. B. Haftung) bieten wir keine Beratung an. Entsprechende Anfragen sollten direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Fachanwalt für Arbeitsrecht) bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, etc.) gerichtet werden.