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Müssen an Regalanlagen die Termine der letzten und der kommenden Prüfung eingetragen werden?

KomNet Dialog 19504

Stand: 23.05.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Ist es notwendig, bei identischen Ragalanlagen an jeder Regalreihe den letzten Prüfzeitpunkt und die Frist für den nächsten Prüftermin anzubringen? Der Auditor behauptet dies, doch ich kann diese Vorschrift oder sonstiges nirgendwo finden.

Antwort:

Bei Regalanlagen handelt es sich um Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Dementsprechend sind Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 3 BetrSichV). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich u. a. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen "eigenverantwortlich" festlegen. Auch kann er die Art der Dokumentation, wie z. B. die Papierform, elektronische Erfassung, Plakettenaufkleber etc.(Hinweis: vertragliche Regelungen mit dem Auditor könnten eine bestimmte Regelung fordern) hierbei festlegen.

In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind vom Arbeitgeber bei der Festlegung der Prüffristen neben den Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS, wie z. B. den TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", den Vorschriften und Regeln seiner Berufsgenossenschaft, wie z. B. die

DGUV Regel 108-007 (bisher: BGR 234) - Lagereinrichtungen und -geräte" auch die Vorgaben (Betriebsanweisung etc.) des Regalherstelles einzubeziehen.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.

Da der Arbeitgeber nach jetziger Gesetzeslage von bestehenden Vorgaben "eigenverantwortlich" abweichen kann, ist die Einhaltung von Prüffristen unübersichtlich und somit nicht mehr pauschal zu erkennen.

Durch die Kennzeichung des Regals mit einer Plakette über die durchgeführte Prüfung sowie einer weiteren Plakette mit dem Ablauf des laufenden Prüfzeitraums trägt der Auditer dieser Situation Rechnung. Nach unserer Auffassung ist die Forderung Ihres Auditors insofern plausibel und nachvollziehbar.

Das Anbringen der Plaketten an jeder Regelreihe ist insofern erforderlich, da jede Regalreihe unterschiedlichen Belastungen ausgesetzt und z. B. durch Transportverkehr auch beschädigt worden sein kann.