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Gilt eine im Jahr 2004 erfolgte Sifa-Ausbildung auch nach der heutigen DGUV Vorschrift 2, obwohl nie eine Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgte?

KomNet Dialog 19463

Stand: 27.09.2013

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Gilt eine im Jahr 2004 erfolgte Sifa-Ausbildung nach der heutigen DGUV Vorschrift 2, obwohl nie eine Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgte.

Antwort:

Es gibt keinen rechtsformalen Grund, eine im Jahr 2004 absolvierte Ausbildung nicht anzuerkennen, auch wenn anschießend eine Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht erfolgte.

Allerdings ist zu bedenken, dass es Ziel der Sifa-Ausbildung ist, die Absolventen sowohl fachlich als auch handlungsorientiert zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Sifa zu qualifizieren. Wegen der großen seit der Ausbildung vergangenen Zeitspanne ist davon auszugehen, dass sowohl die fachlichen als auch die handlungsorientierten Inhalte der Sifa-Ausbildung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Sifa unverzichtbar sind, nicht mehr im erforderlichen Umfang vorliegen können. Deshalb ist zu empfehlen, in Abstimmung mit dem zuständigen Unfallvericherungsträger vor Aufnahmne der Sifa-Tätigkeit die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen abzustimmen und wahrzunehmen.