Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie werden bei der Berechnung der zu bestellenden Ersthelfer die im Haus tätigen Beamten berücksichtigt?

KomNet Dialog 19418

Stand: 26.06.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

Favorit

Frage:

Ich habe Fragen zur Anzahl der in einem Gericht zu bestellenden Ersthelfer. Nach § 10 ArbSchG bin ich verpflichtet, eine Anzahl zu bestellen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden Gefahren steht. Nach § 26 der DGUV Vorschrift 1, die ich für das Gericht bisher für relevant hielt, müsste ich 5 % der Versicherten (dies wären bei uns 2 Ersthelfer) bestellen, da ich dann nur die Tarifbeschäftigten bei der Berechnung berücksichtigen müsste. Die bei mir tätigen Beamten und Richter blieben dann unberücksichtigt. Würde ich diese mit hinein rechnen, ergäbe sich eine Anzahl von 5 zu bestellenden Ersthelfern. Die Landesunfallkasse stellt in einigen Fällen (Rücksprache mit Kolleginnen und Kollegen) die Gutscheine für die Ersthelferausbildung auch nur für die nach der Anzahl der Versicherten berechneten Anzahl von Ersthelfern aus. Zählen Beamte und Richter tatsächlich nicht mit, wenn es um die Berechnung der Anzahl von Ersthelfern geht, die ich für mein Haus bestellen muss? Hieße das in der Konsequenz, dass es bei gleich großen Gerichten/Behörden, in denen die Bedienstetenanzahl identisch ist, die Verteilung zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten/Richtern jedoch unterschiedlich, eine unterschiedlich große Anzahl von Ersthelfern gibt? Wenn Beamten und Richter doch in die Berechnungsgrundlage einfließen - aus welcher Vorschrift ergibt sich dies?

Antwort:

Durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind der staatliche Bereich und der gewerbliche Bereich gleichgestellt worden. Nach § 2 des ArbSchG sind Beschäftigte im Sinne des Gesetzes neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter.


Nach § 10 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Anzahl an Ersthelfern zu bestellen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden Gefahren steht.


Für die Berechnung nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zählen die verbeamteten Beschäftigten nicht mit, da Sie nach dem SGB 7 keine Versicherten bei der zuständigen Unfallversicherung sind.


Der Arbeitgeber hat nach § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, in der auch die Anzahl der Ersthelfer zu berücksichtigen ist. Da im ArbSchG keine konkrete Anzahl genannt wird, sollten die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Hierbei sind alle Beschäftigten (verbeamtete und Tarifbeschäftigte) mit einzubeziehen. Somit kann die Gefährdungsbeurteilung nur zu dem Ergebnis kommen, das mindestens 5 % aller Beschäftigten Ersthelfer sein müssen.