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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es für bestehende Tore einen Bestandsschutz oder sind die Maßnahmen nach ASR A1.7 umzusetzen?

KomNet Dialog 19209

Stand: 19.08.2013

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Türen, Tore, Fenster

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Frage:

Sehr geehrtes KomNet-Team, nach ASR A1.7 ist bei Toren und deren wiederkehrender Prüfung eine Schließkraftmessung durchzuführen. Nun stellt sich uns die Frage, gibt es hier eine Nachrüstpflicht für bestehende Tore oder stehen bisherige Tore unter einem "Bestandsschutz", da die Tore von z.B. 1990 dem damaligen Stand der Technik entsprachen. Vorab bereits vielen Dank für Ihr Bemühen.

Antwort:

Nach Ziffer A 2.1 der LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV35) unterliegen Einrichtungen in Gebäuden, in denen sich Arbeitsstätten befinden, z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Für das korrekte Betreiben und Instandhalten von Installationen in Arbeitsstätten liegt die Verantwortung aufgrund des Arbeitsschutzrechts beim Arbeitgeber. Damit ist in Ihrem konkreten Fall auch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore" anzuwenden (oder ein gleichwertiges Sicherheitsniveau mit alternativen Maßnahmen sicherzustellen).

Handelt es sich um ein kraftbetriebenes Tor, sind u. a. die Ausführungen in Abschnitt 6 "Sicherung gegen mechanische Gefährdungen" zu beachten:

"(1) Bei kraftbetätigten Türen und Toren muss eine wirksame Sicherung vor mechanischen Gefährdungen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Fußboden oder einer anderen dauerhaften Zugangsebene vorhanden sein. Dies kann durch eine einzelne oder eine Kombination der folgenden Sicherungsmaßnahmen erreicht werden:

- Einhalten von Sicherheitsabständen (siehe Abs. 5 bis 8),

- Einbauen von trennenden Schutzeinrichtungen an den Schließkanten, wie Gehäuse, Abdeckungen, Verkleidungen, feststehende Schutzflügel,

- Formgebung von Flügeloberflächen und vorstehenden Teilen in geeigneter Weise,

- Torbetätigung mit einer manuellen Steuerung ohne Selbsthaltung

(Totmannsteuerung, siehe Punkt 8.1),

- Begrenzung der Kräfte, die durch den Torflügel erzeugt werden, wenn er auf eine Person oder einen Gegenstand auftrifft,

- Einbau von schaltenden Schutzeinrichtungen (druckempfindliche oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen)."

Fazit: Der (vor allem aus dem Baurecht bekannte) Bestandsschutz ist aus Arbeitssicherheitsgesichtspunkten nicht immer gegeben. Ob das Sicherheitsniveau im Einzelfall zu gering ist, kann nur vor Ort mit Hilfe der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung entschieden werden. Dies kann bei Ihrem Beispiel durch Abgleich der IST-Situation des Tores mit den Schutzzielen in der ASR 1.7 erfolgen. Hieraus ist ein Fazit möglich, ob ggf. ein nicht akzeptables Risiko vorliegt und eine Nachrüstung [im Regelfall bieten sich mehrere (und darunter auch kostengünstige) Lösungen an] erforderlich ist. Siehe hierzu weiterführend u. a. Kein Bestandsschutz bei Toren und Schranken:

"Der Fachausschuss Bauliche Einrichtungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), in dem sich Vertreter von Arbeitsschutzbehörden, Herstellern, Betreibern und Prüfstellen engagieren, spricht sich dafür aus, dass Nachrüstungen an älteren Anlagen immer dann zu fordern sind, wenn dies durch ein nicht akzeptables Risiko gerechtfertigt ist."