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Müssen manuell-kettenbetriebene Rolltore auf einem Betriebsgelände regelmäßig geprüft werden?

KomNet Dialog 6682

Stand: 18.04.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Müssen manuell-kettenbetriebene Rolltore auf einem Betriebsgelände regelmäßig geprüft werden? Oder müssen die Tore überhaupt geprüft werden?

Antwort:

Unter Abschnitt A 2.1 zu § 2 Abs. 1 "Gebäude / Gebäudebestandteile / Einrichtungen" der  LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) ist folgendes ausgeführt:

"Gebäude, in denen sich Arbeitsstätten befinden, unterliegen der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV. Bei Einrichtungen in Gebäuden, wie z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen gelten ebenfalls die Anforderungen der ArbStättV. Die BetrSichV ist zugleich anzuwenden, wenn die Benutzung der Einrichtungen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht (z. B. Elektroinstallation in explosionsgefährdeten Bereichen).


Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert. In der ASR A 1.7 "Türen und Tore" werden unter Ziffer 10.2 Vorgaben zur sicherheitstechnischen Prüfung gemacht. Danach sollte die wiederkehrende Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore mindestens einmal jährlich erfolgen.

Die DGUV-Information 208-022 "Türen und Tore" (zu finden über http://publikationen.dguv.de/dguv) befasst sich im Abschnitt 10.2 mit sicherheitstechnischen Prüfungen. In Bezug auf die in der ASR A 1.7 angegebenen Prüffristen für kraftbetätigte Türen und Tore wird hier ausgeführt:
"Die in der ASR geforderte jährliche (d.h. alle 12 Monate durchzuführende) Prüfung geht von normaler Nutzung und Umgebungsbedingungen aus.  Auf Grund von besonderen Umgebungsbedingungen (z.B. Witterung, aggressive Medien) oder intensiver Nutzung können sich kürzerer Intervalle für die Prüfung und/oder Wartung ergeben. Der Betreiber sollte die Angaben des Herstellers bei seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.
Auch für nicht kraftbetätigte Türen und Tore ist eine solche Prüfung empfehlenswert.
"

Fazit:
Ob und wie die manuell-kettenbetriebenen Rolltore geprüft werden, entscheidet der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Hierbei hat er die Herstellerangaben, das technische Regelwerk,  die Art der Nutzung und die Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen. Abweichungen vom technischen Regelwerk sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend dokumentiert werden. Da im Schadensfall solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, diese im Vorfeld mit der Aufsichtsbehörde und/oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen. Bei Einhaltung der Vorgaben aus dem Technischen Regelwerk kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die entsprechenden Vorschriften einhält.