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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen leistungsgeminderte Mitarbeiter im Wachschutz eines Unternehmens eingesetzt werden?

KomNet Dialog 19015

Stand: 02.01.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Unser Unternehmen beabsichtigt, den externen Wachschutz durch eigene Mitarbeiter zu ersetzen. Dazu sollen leistungsgeminderte Mitarbeiter aus dem Produktionsprozess herausgelöst werden. Dürfen diese Mitarbeiter überhaupt in der Rolle des Wachmannes eingesetzt werden? Wie verhält es sich, wenn es zu einer gefährlichen Situation kommt?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung, hier für die auszuführenden Arbeiten des Wachschutzes, zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung "eigenverantwortlich" festzulegen und diese umzusetzen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.


Da es sich bei der Fragestellung um einen speziellen Einzelfall handelt, empfiehlt es sich, den Sachverhalt vor Ort mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft, dem Inklusionsamt bzw. den örtlich zuständigen Integrationsfachdiensten zu erörtern und die zu treffenden Maßnahmen gemeinsam festzulegen. Insbesondere müsste vor Ort geklärt werden, was in Ihrem Fall unter "gefährlichen Situationen" zu verstehen ist, und welche Fortbildungs- bzw. Schulungsmaßnahmen hierzu Ihren "leistungsgeminderten Beschäftigten" zur Bewältigung dieser Situationen anzubieten und auch durchzuführen sind.


Hinweise:


Auf § 3 "Vorrang von Prävention" des Sozialgesetzbuch IX - SGB IX - weisen wir in diesem Zusammenhang gesondert hin.


Die Unterstützung (Beratung) der Integrationsfachdienste kann auch in Anspruch genommen werden, wenn noch keine Anerkennung einer Behinderung im Sinne des SGB IX vorliegt.