Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es eine gesetzliche Vorgabe, dass ein behinderter Mitarbeiter nicht alleine auf einem Pferdehof tätig sein darf?

KomNet Dialog 15614

Stand: 02.05.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

Favorit

Frage:

Auf einem ausgelagerten Werkstattarbeitsplatz (Pferdewirtschaft) einer WfbM soll ein 30 jähriger Mann (Grad der Behinderung 100 % Merkzeichen G, B, H) mit bekanntem Anfallsleiden beschäftigt werden. Eine ständige Anwesenheit der Pferdehofbesitzer oder -mitarbeiter ist nicht gegeben. So ist es möglich, dass der Werkstattmitarbeiter auch 2 Stunden alleine auf dem Hof arbeitet. Gibt es eine gesetzliche Vorgabe, dass der behinderte Mitarbeiter nicht alleine auf dem Pferdehof tätig sein kann?

Antwort:

Grundsätzlich gilt, dass die Integration eines behinderten Menschen vom Betriebsarzt unter Berücksichtigung der realen Arbeitsanforderungen sowie des Grades der Einschränkung erfolgen sollte.


Nach § 81 Abs.4 SGB IX - Sozialgesetzbuch 9 "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber u.a. Anspruch auf "...eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr" sowie die "Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen".


Für die Tätigkeit muss eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber durchgeführt werden (§ 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - www.gesetze-im-internet.de/arbschg). Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen. Beides ist zu dokumentieren.


Ein Alleinarbeitsplatz liegt vor, wenn eine Person ohne Sichtverbindung und außer Rufweite zu anderen Personen arbeitet. Alleinarbeit ist für behinderte Menschen nicht grundsätzlich verboten, es kommt allerdings darauf an, mit welchen Gefahren die Tätigkeit verbunden ist. Ob eine erhöhte Gefährdung für eine allein arbeitende Person besteht, muss auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.


In der Gefährdungsbeurteilung ist auch die persönliche Situation des Beschäftigten sowie seine Behinderungen einzubeziehen und ist die Handlungsfähigkeit der Person nach einem schädigenden Ereignis zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist also unter Beteiligung u.a. des Betriebsarztes abzuwägen, ob bzw. unter welchen Randbedingungen die behinderte Person auf dem Pferdehof arbeiten kann.


Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Arbeitgeber mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen.


Relevante Regelwerke und Informationen sind in diesem Zusammenhang:

DGUV-Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignalanlagen"

DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen"

Das Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) finden Sie unter http://publikationen.dguv.de


Fachinformationen zum Thema Pferdehaltung stellt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (www.svlfg.de) zur Verfügung.