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Wie ist die "Gefährdung der Gesundheit" beim Umgang mit CMR-Stoffen definiert?

KomNet Dialog 18756

Stand: 17.06.2013

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Für CMR-Stoffe der Kat. 1 und 2 ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 GefStoffV ein Verzeichnis zu führen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt. Wie ist die Gefährdung definiert? Mit oder ohne Schutzmaßnahmen? Oder gibt es ein Beispiel für eine Tätigkeit mit einem CMR-Stoff, wo ich keine Gefährdung habe?

Antwort:

Nach § 14 Abs.3 Nr. 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 sicherzustellen, dass ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt. Sinn dieses Verzeichnisses ist es, dass der Arbeitgeber möglichen späteren Schadensersatzansprüchen der Arbeitnehmer begegnen kann, wenn diese behaupten, durch die Tätigkeiten mit den CMR-Stoffen erkrankt zu sein. Dies ist deshalb so wichtig, da eventuelle Schädigungen aufgrund der Exposition mit CMR-Stoffen eventuell erst nach Jahrzehnten auftreten. Eine lückenlose gefahrstoffrechtliche Dokumentation ist somit sowohl im Sinne des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers.

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 müssen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die im § 10 GefStoffV beschrieben sind. Diese Schutzmaßnahmen sind zusätzlich zu denen in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten und in den §§ 8 und 9 GefStoffV genannten umzusetzen.

Es ist in der Tat fraglich, ob man bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen in der Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen kann, dass keine oder nur eine geringe Gefährdung der Beschäftigten vorliegt. Von daher empfehlen wir, für diese Tätigkeiten grundsätzlich ein entsprechendes Verzeichnis zu führen.