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Muss ein Firmenfahrzeug gemäß dem Stand der Technik mit einem Spurassistenten ausgestattet sein?
KomNet Dialog 42617
Stand: 07.03.2019
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen
Frage:
Stand der Technik - Der Arbeitgeber muss den aktuellen Stand der Technik sowie der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen. Unter dem "Stand der Technik" versteht man allgemein den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Erreichung des jeweils vorgegebenen Sicherheits- oder Schutzziels als gesichert erscheinen lässt. Einer allgemeinen praktischen Erprobung oder gar Bewährung oder Anerkennung bedarf es also nicht. Beispiel: Ich hatte während einer Dienstfahrt mit einem Firmenfahrzeug (PKW) einen Verkehrsunfall. Lt. Gutachter wäre dieser Unfall vermeidbar gewesen, wenn das Fahrzeug mit einem „Spurassistenten“ ausgestattet gewesen wäre. Benutzte ich in diesem Fall ein Arbeitsmittel, das nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprach, und sind somit evtl. Regressforderungen seitens des Unfallversicherungsträgers zu erwarten?
Antwort:
KomNet ist ein kostenloses Informations- und Beratungsangebot für die Themenfelder Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, das Ihnen eine praxisnahe "Hilfe zur Selbsthilfe" geben möchte. KomNet bietet keine Beratung in individuellen Rechts- oder Versicherungsangelegenheiten an.
Da Ihre Frage den Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung betrifft, kann von uns keine abschließende Aussage getroffen werden. Wir empfehlen Ihnen, die Frage direkt mit Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger zu klären.
Dennoch haben wir folgende Informationen für Sie zusammen gestellt, von denen wir glauben, dass sie für Sie wichtig sind:
Die auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifenden Schutzmaßnahmen müssen wie bisher dem Stand der Technik entsprechen (§ 4 (1) Nr. 2 n. F. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)). Dabei ist sauberes Differenzieren gefragt. Verbindlich ist nur das Ergebnis: Die Verwendung des Arbeitsmittels muss nach dem Stand der Technik sicher sein (§ 4 (1) Nr. 3 BetrSichV).
Dass ein Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entspricht, ist demnach weder erforderlich noch ausreichend. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob unter den konkreten Einsatzbedingungen zusätzliche betriebliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, beispielsweise Sicherheitseinrichtungen, die an einem Arbeitsmittel angebracht werden (dies gilt analog auch für die Montage von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik (§ 6 (3) Satz 1 Nr. 1 BetrSichV)).
Arbeitsschutzrechtlich ist aber weiterhin der Arbeitgeber in der Verantwortung. Ein Arbeitgeber muss bei einem Arbeitsmittel grundsätzlich auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung klären, dass das Arbeitsmittel den Mindestanforderungen entspricht.
Unseren Erachtens ergibt sich daher keine Pflicht, dass ein Fahrzeug einen solchen Spurassistenten verbaut haben muss, auch wenn dies aus Sicht des Schutzes der Arbeitnehmer wünschenswert ist.