KomNet-Wissensdatenbank
Muss für das betriebliche Eingliederungsmanagement bei dem Beschäftigten die gleiche Erkrankung vorliegen oder geht es hier allgemein um die Fehltage?
KomNet Dialog 14095
Stand: 10.01.2020
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung
Frage:
Im §167 SGB 9 heißt es " länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt".Muß es die gleiche Erkrankung sein oder geht es hier allgemein um die Fehltage?
Antwort:
Durch den § 167 "Prävention" des Sozialgesetzbuches IX sollen im Rahmen eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements möglichst frühzeitig präventive Maßnahmen eingeleitet werden, die die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten wiederherstellen, erhalten, verbessern bzw. fördern können. Hintergrund ist die gewonnene Erkenntnis, dass langandauernde AU-Zeiten und Erkrankungen oftmals zu Krankheitsverläufen führen, die bleibende Gesundheitsschäden nach sich ziehen. Eine Folge davon können Kündigungen mit anschließender Dauerarbeitslosigkeit oder Frühverrentungen sein.
Entscheidend ist daher die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ("innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig") und nicht die Art der Erkrankungen. Der Arbeitgeber hat mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten und in Abstimmung mit den betrieblichen Interessenvertretungen zu klären, ob und wenn ja mit welchen Leistungen oder Hilfen die Arbeitsunfähigkeit überwunden bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann und somit der Arbeitsplatz dauerhaft gesichert wird. Der Werks- oder Betriebsarzt sollte in der Regel beteiligt werden.