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Nach welchen Kriterien hat die Fluchtwegbeschilderung zu erfolgen?
KomNet Dialog 18608
Stand: 21.08.2023
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen
Frage:
Für ein neues Gebäude wird ein Flucht- und Rettungsplan erstellt. Die Fluchtwegkennzeichnung wird gemäß Flucht- und Rettungsplan ausgeführt. Aufgrund von örtlichen Gegebenheiten sind entweder Sichtachsen für die installierten Schilder zu groß oder durch Ecken, Säulen und Vorsprünge kann man nicht von jeder Position (z.B. Großraumbüro) die Fluchtwegbeschilderung sehen. Frage: Reicht eine Beschilderung gemäß des Flucht- und Rettungsplans als Fluchtwegkennzeichnung aus? Frage: Muss ein Mitarbeiter von seinem Arbeitsplatz (Großraumbüro) zuerst den allgemeinen Verkehrsweg erreichen, bevor eine Fluchtwegkennzeichnung zu erkennen sein muss? Frage: Müssen bei zu großer Sichtentfernung zur Fluchtwegbeschilderung weitere Schilder, insbesondere mit Richtungspfeilen installiert werden? Frage: Darf ein Brandschutzsachverständiger eine Beschilderung gemäß Flucht- und Rettungsplan als ausreichend erklären, wenn oben genannte Gegebenheiten vorliegen?
Antwort:
Frage: Reicht eine Beschilderung gemäß des Flucht- und Rettungsplans als Fluchtwegkennzeichnung aus?
Antwort: Nein.
Begründung: Die Zeichen in Flucht- und Rettungsplänen stellen nicht notwendigerweise die in der Realität abzubildenden Zeichen ab. In der DIN ISO 23601 wird der Fluchtweg nicht mehr durch die Zeichen beschrieben sondern durch grüne Pfeile.
Frage: Muss ein Mitarbeiter von seinem Arbeitsplatz (Großraumbüro) zuerst den allgemeinen Verkehrsweg erreichen, bevor eine Fluchtwegkennzeichnung zu erkennen sein muss?
Antwort: Nein.
Begründung: Es kann auch Fälle geben, in denen z. B. die Ausgänge des Großraumbüros selbst gekennzeichnet werden müssen. Hinweise, wo Rettungswegkennzeichen installiert werden sollten, ergeben sich indirekt aus der DIN EN 1838.
Wenn in Großraumbüros eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich wird (Punkt 9 der ASR A2.3), dann spricht das auch für eine Notwendigkeit von Rettungswegkennzeichen im Großraumbüro. Mindestens für Bürogroßräume, bei denen auf Flure als notwendige Rettungswege verzichtet wird, wird eine Kennzeichnung der Ausgänge des Bürogroßraums erforderlich.
Frage: Müssen bei zu großer Sichtentfernung zur Fluchtwegbeschilderung weitere Schilder, insbesondere mit Richtungspfeilen installiert werden?
Antwort: Ja.
Hinweis: Die Entfernungen, bis zu denen die Erkennbarkeit von Fluchwegkennzeichnungen angenommen wird, kann aus Tabelle 3 der ASR A1.3 entnommen werden.
Frage: Darf ein Brandschutzsachverständiger eine Beschilderung gemäß Flucht- und Rettungsplan als ausreichend erklären, wenn oben genannte Gegebenheiten vorliegen?
Antwort: Jein.
Begründung: Aus Arbeitsschutzsicht muss der Arbeitgeber die Fluchtwegbeschilderung im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung als ausreichend beurteilen. Dazu kann er sich auch der Hilfe eines Fachkundigen (z. B. auch eines Brandschutzsachverständigen) bedienen. Baurechtlich kann es sein, dass die Bauordnungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Anforderungen an die Fluchtwegkennzeichung stellt. Diese Anforderungen kann sie im Rahmen eines zu erstellenden Brandschutzkonzeptes durch einen staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen festlegen lassen. Die Letztentscheidung hat hier aber die Bauordnungsbehörde.
Wenn die Fluchtwegbeschilderung aber nach den oben genannten technischen Regeln festgelegt worden ist, dürfte sie im Regelfall weder aus Arbeitsschutzsicht noch aus baurechtlicher Sicht bemängelt werden.