Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es zulässig die Standorte für ein Zeiterfassungssystem in den Flucht- und Rettungsplan einzuzeichnen?

KomNet Dialog 42904

Stand: 06.11.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

Favorit

Frage:

Wir haben ein Zeiterfassungssystem eingeführt. Die Standorte sollen in Flucht- und Rettungsplänen eingezeichnet werden, um diese leichter zu finden. Ist das erlaubt? Im Regelwerk finde ich keine Aussage dazu.

Antwort:

Nein, dies ist nicht zulässig.


Anforderungen an den Flucht- und Rettungsplan finden sich in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" und ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan".


ASR A1.3 Nummer 6 Absatz 1 und 2:

"(1) Flucht- und Rettungspläne (Beispiel siehe Anhang 3) müssen eindeutige Anweisungen zum Verhalten im Gefahr- oder Katastrophenfall enthalten sowie den Weg an einen sicheren Ort darstellen. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach Anhang 1 gestaltet sein.

(2) Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege von einem Arbeitsplatz oder dem jeweiligen Standort aus zu nehmen sind, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang sind Sammelstellen zu kennzeichnen. Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen. Zur sicheren Orientierung ist der Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen.


ASR A2.3 Nr. 9:

"(3) Die Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über

- den Gebäudegrundriss oder Teile davon

- den Verlauf der Fluchtwege

- die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen

- die Lage der Brandschutzeinrichtungen

- die Lage der Sammelstellen

- den Standort des Betrachters."


Im Anhang 3 der ASR A1.3 finden Sie ein Beispiel für einen Flucht- und Rettungsplan.


Aus einem Flucht- und Rettungsplan muss ersichtlich sein, wie die Beschäftigten sich im Gefahr- oder Katastrophenfall zu verhalten haben und wie eine sichere Rettung möglich ist. Die Standorte des Zeiterfassungssystems gehören nicht dazu und können im Ernstfall verwirren und sind somit in einem Flucht- und Rettungsplan nicht zulässig.