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Ist es zulässig die Standorte für ein Zeiterfassungssystem in den Flucht- und Rettungsplan einzuzeichnen?

KomNet Dialog 42904

Stand: 07.05.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

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Frage:

Wir haben ein Zeiterfassungssystem eingeführt. Die Standorte sollen in Flucht- und Rettungsplänen eingezeichnet werden, um diese leichter zu finden. Ist das erlaubt? Im Regelwerk finde ich keine Aussage dazu.

Antwort:

Nein, dies ist nicht zulässig.


Anforderungen an den Flucht- und Rettungsplan finden sich in der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" und ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".


ASR A1.3 Nummer 6 Absatz 1, 2 und 4:

"(1) Flucht- und Rettungspläne (Beispiel siehe Anhang 3) müssen eindeutige Anweisungen zum Verhalten im Gefahrenfall enthalten sowie den Weg an einen sicheren Ort darstellen. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach Anhang 1 gestaltet sein.

(2) Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über:

1. den Gebäudegrundriss oder Teile davon,

2. den Verlauf der Hauptfluchtwege,

3. die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen,

4. die Lage der Brandschutzeinrichtungen,

5. den Standort des Betrachters und soweit vorhanden

6. die Lage der Ausgänge von Nebenfluchtwegen und

7. die Lage der Sammelstellen. 

[…]

(4) Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege von einem Arbeitsplatz oder dem jeweiligen Standort aus zu nehmen sind, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang sind Sammelstellen zu kennzeichnen. Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen. Zur sicheren Orientierung ist der Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen.


Im Anhang 3 der ASR A1.3 finden Sie ein Beispiel für einen Flucht- und Rettungsplan.


Die ASR A2.3 schreibt unter Abschnitt 10 Absatz 2 vor, dass "Flucht und Rettungspläne […] aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben sowie von Rettungs- und Brandschutzzeichen gestaltet sein [müssen]."


Aus einem Flucht- und Rettungsplan muss ersichtlich sein, wie die Beschäftigten sich im Gefahrenfall zu verhalten haben und wie eine sichere Rettung möglich ist. Die Standorte vom Zeiterfassungssystem gehören nicht dazu und können im Ernstfall verwirren und sind somit in einem Flucht- und Rettungsplan nicht zulässig.