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Dürfen Arzneimittel im Erste-Hilfe-Kasten vorgehalten werden und von Ersthelfern ausgegeben werden?

KomNet Dialog 1813

Stand: 15.07.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Ich habe gehört, dass Arzneimittel nicht in den Verbandkasten dürfen, da diese verschreibungspflichtig sind und deshalb nicht von einem Ersthelfer ausgegeben bzw. angewandt werden dürfen. Wie verhält es sich mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen wie z.B. einfache Wundsalbe etc. 1. Sind solche nicht verschreibungspflichtigen Salben, Sprays, Tinkturen etc. Erste Hilfe Material? 2. Dürfen sie vom Ersthelfer verwendet werden? 3. Dürfen sie im Erste-Hilfe-Kasten aufbewahrt werden?

Antwort:

Ausführliche Informationen zur Ersten Hilfe im Betrieb sind in der ASR A4.3 - "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" www.baua.de/asr , derDGUV Regel "Grundsätze der Prävention", Abschnitt C "Erste Hilfe" und in der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" http://publikationen.dguv.de aufgeführt.
Mittel zur Ersten Hilfe sind Erste-Hilfe-Material (z.B. Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte (z.B. Automatisierter Externer Defibrillator, Beatmungsgerät) und Arzneimittel (z.B. Antidot), die zur Ersten Hilfe benötigt werden. (Ziffer 3.4 ASR A4.3).

Medizinische Geräte und Medikamente sind nur auf Entscheidung des Betriebsarztes hin vorzuhalten (Abschnitt 6 ASR A4.3). Mit dem Betriebsarzt sind auch die Rahmenbedingung abzustimmen, unter denen Medikamente einem Verletzten verabreicht werden können.

In der DGUV Information 204-022 heißt es dazu erläuternd im letzten Absatz unter Ziffer 6.2:
Auf keinen Fall ist es Sache des Ersthelfers, Medikamente, z.B. Kopfschmerztabletten, an Betriebsangehörige auszugeben.

Die BG ETEM (Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) führt zum Thema Erste-Hilfe-Material und Medikamente aus:

Medikamente, z.B. Schmerztabletten, die nicht für die Erste Hilfe-Leistungen notwendig sind, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in die Verbandkästen.

Bei betriebsspezifischen Gefahren, z. B. im Hinblick auf Einwirkungen gesundheitsgefährlicher Stoffe, können geeignete Medikamente zum Erste-Hilfe-Material gehören. Sie sind zur ausschließlichen Verfügung durch geschultes Personal und den Arzt bereitzuhalten.