Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist auf einer onkologischen Station eine Augendusche erforderlich?

KomNet Dialog 18045

Stand: 05.02.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

Favorit

Frage:

In den Betriebsanweisungen für Zytostatika wird für den Fall einer Kontamination der Augen das 10 min. Spülen unter fließendem Wasser als Erste-Hilfe-Maßnahme gefordert. Ist für solche Fälle auf einer onkologischen Station die Anbringung einer Augendusche erforderlich, oder reicht ein 'normaler Wasserhahn' an einer Waschgelegenheit aus?

Antwort:

Welche Maßnahmen im Einzelfall auf einer onkologischen Station erforderlich sind, muss vom Arbeitgeber mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden.


Die TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung" gilt ergänzend zur TRGS 526 „Laboratorien“.


Gemäß der TRGS 525 Nummer 5.4 „Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung von CMR-Arzneimitteln“ gilt:

"...

(2) Bei Spritzern in die Augen sind diese sofort mit reichlich Wasser gründlich zu spülen. Bei reizenden Stoffen ist danach umgehend ein Augenarzt aufzusuchen und die verfügbare Stoffinformation für den Arzt mitzunehmen.

..."


Nach Abschnitt 6.6.2 Augennotduschen der TRGS 526 gilt:

"(1) In Laboratorien müssen - möglichst im Bereich der Körperdusche oder am Ausgussbecken - mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeiste Augennotduschen so installiert sein, dass diese von jedem Arbeitsplatz aus unverzüglich erreichbar sind. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Abweichend sind als Augennotduschen auch bewegliche Augennotduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig. Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit sind zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht. An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten.

(2) Der Standort von Augennotduschen muss durch das Rettungszeichen "Augenspüleinrichtung" gekennzeichnet sein. Der Zugang ist ständig freizuhalten."


Im Falle einer Kontamination des Auges/der Augen wird dieses nur (analog der TRGS 526) mit einer entsprechenden Augennotdusche zu realisieren sein.