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Ist es bei der Herstellung von Zytostatika in einem Reinraum erforderlich, eine Notdusche für den Fall einer größeren Kontamination vorzuhalten?

KomNet Dialog 30047

Stand: 20.10.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Ist es bei der Herstellung von Zytostatika in einem Reinraum erforderlich, im Raum selbst oder auf kurzem Wege in einem benachbarten Bereich eine Notdusche für den Fall einer größeren Kontamination vorzuhalten? Oder kann wegen der Verwendung der üblichen und weitgehend abdeckenden Schutzkleidung und der ggf. geringen Wahrscheinlichkeit für das Eintreten eines solchen Vorfalls auf Notduschen verzichtet werden? Welche Rechtsquellen sind hier einschlägig?

Antwort:

Der Umgang mit Gefahrstoffen (hierzu zählen auch Zytostatika) unterliegt den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Generell gilt, dass der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen darf, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden (§ 7 "Grundpflichten" Abs. 1 der GefStoffV).

Weiterhin sind besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B entsprechend § 10 der GefStoffV zu berücksichtigen.


Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses zu ergreifen sind. Dies schließt die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen und die Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen ein (§ 13 Abs. 1 GefStoffV, siehe auch TRGS 526 Nr. 4.7.1 Erste Hilfe).


Bezüglich des Umgangs mit Gefahrstoffen in einem Reimraumlabor ist insbesondere die TRGS 526 "Laboratorien" relevant.


Gemäß der TRGS 526 unter Nr. 6.6.1 und 6.6.2 findet man den nachfolgenden Wortlaut:


"Nr. 6.6.1 Körpernotduschen

(1) In Laboratorien müssen mit Wasser - möglichst von Trinkwasserqualität - gespeiste Körpernotduschen am Ausgang installiert sein. Sie sollen alle Körperzonen sofort mit ausreichenden Wassermengen überfluten können. Hierfür sind mindestens 30 l Wasser pro Minute erforderlich.

(2) Der Standort von Körpernotduschen muss durch das Rettungszeichen "Notdusche" gekennzeichnet sein. Der Zugang ist ständig freizuhalten.

Nr. 6.6.2 Augennotduschen

(1) In Laboratorien müssen - möglichst im Bereich der Körperdusche oder am Ausgussbecken - mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeiste Augennotduschen so installiert sein, dass diese von jedem Arbeitsplatz aus unverzüglich erreichbar sind. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Abweichend sind als Augennotduschen auch bewegliche Augennotduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig. Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit sind zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht. An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten.

(2) Der Standort von Augennotduschen muss durch das Rettungszeichen "Augenspüleinrichtung" gekennzeichnet sein. Der Zugang ist ständig freizuhalten."

Fazit:

Um bei einem Unfall/Kontamination mit Zytostatika sofort reagieren zu können, ist aufgrund der v. g. geltenden Gesetzeslage in Verbindung mit dem technischen Regelwerk in einem Labor eine Körper- und Augennotdusche erforderlich; diese stellen Einrichtungen der Ersten Hilfe dar.


Da bei der Herstellung von Zytostatika (Arzneimittelherstellung) auch höchste Hygieneansprüche in einem Reinraumlabor zu berücksichtigen sind, sollte vor Ort mit den Behördenvertretern (Gesundheitsamt und Arbeitsschutzbehörde) der Standort der Köper- und Augennotdusche abgestimmt werden.


Auf nachfolgende Informationsquellen weisen wir hin:


- Zytostatika im Gesundheitsdienst, Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika, Merkblatt M 620 der BGW


- Tätigkeiten mit Zytostatika, Ein Leitfaden für die Praxis 3. Aktualisierte Auflage der Gewerbeaufsicht Bayern