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Warum ist es verboten, dass Spanngurte zur Ladungssicherung mit einem CE-Zeichen versehen werden?

KomNet Dialog 17711

Stand: 20.10.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Es ist davon auszugehen, dass alle in der EU verwendeten Produkte eines CE-Zeichens bedürfen. Jetzt haben wir festgestellt, dass es verboten ist, Spanngurte zur Ladungssicherheit mit einem angebrachten CE-Zeichen zu verwenden. Wir konnten jedoch nicht feststellen, warum das so sein soll, da wir ausschließlich schwammige Aussagen wie "aus rechtlichen Gründen" gefunden haben. Können Sie uns helfen und mitteilen: 1. Warum die Verwendung verboten ist? 2. Welcher rechtliche Sachstand dahinter steht?

Antwort:

Eine CE-Kennzeichnung darf nur dann vergeben werden, wenn eine Harmonisierungs-Richtlinie der EU dies explizit fordert. Diese Richtlinien sind national umzusetzen, wie z. B. in Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Für das von Ihnen genannte Produkt "Spanngurt zur Ladungssicherheit" existiert eine solche Verordnung nicht. Eine CE-Kennzeichnung darf daher auf diesem Produkt nicht angebracht werden!


Eine Liste in nationales Recht umgesetzter Richtlinien findet sich bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter der Rubrik Geräte- und Produktsicherheit, Marktüberwachung, Materialien, Dokumente für die Gewerbeaufsicht.


Hinweis:

Ein GS-Zeichen ("Geprüfte Sicherheit") ist keine Pflicht. Es hat sich seit seiner Einführung 1977 zu einem weltweit anerkannten Sicherheitszeichen entwickelt. Grundlage für das GS-Zeichen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).


Mit dem GS-Zeichen dürfen verwendungsfertige Produkte versehen werden, wenn eine zugelassene, unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Baumusterprüfung durchführt und bestätigt, dass das Baumuster den sicherheitstechnischen Anforderungen des ProdSG entspricht (§ 20 Abs. 1 ProdSG) und die Prüf- und Zertifizierungsstelle kontrolliert, dass die in Verkehr gebrachten Serienprodukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen (Kontrollmaßnahmen, § 22 Abs. 4 ProdSG).