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Gibt es eine Anforderung, dass Leitern und Tritte mit einer Kennzeichnung oder Gebrauchsanleitung zu versehen sind?

KomNet Dialog 17317

Stand: 14.07.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Betriebsanleitung

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Frage:

Gibt es eine Anforderung, dass Leitern und Tritte mit einer Kennzeichnung oder Gebrauchsanleitung zu versehen sind?

Antwort:

Zur Kennzeichnung und Verwendung von Leitern und Tritten führt die DGUV Information 208-016 Folgendes aus:

"Alle Beschäftigten, die Leitern und Tritte verwenden, tragen eine Mitwirkungspflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Über die richtige Verwendung von tragbaren Leitern und Tritten informiert die vom Hersteller zur Verfügung gestellte Gebrauchsanleitung. Zusätzlich gibt die Sicherheitskennzeichnung an der Leiter Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung der jeweiligen Leiter."


Im Anhang der DGUV Information 208-016 wird ein Kontrollblatt/Checkliste zur Überprüfung von Leitern und Tritten angeboten: Dort findet sich der Hinweis "Überprüfen, dass die Sicherheitskennzeichnung gut lesbar und vollständig angebracht ist."


Auf das Merkblatt M12 "Leitern und Tritte im Handel" der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) weisen wir hin.