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Gibt es eine Anforderung, dass Leitern und Tritte mit einer Kennzeichnung oder Gebrauchsanleitung zu versehen sind?
KomNet Dialog 17317
Stand: 24.07.2024
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Betriebsanleitung
Frage:
Gibt es eine Anforderung, dass Leitern und Tritte mit einer Kennzeichnung oder Gebrauchsanleitung zu versehen sind?
Antwort:
Zur Kennzeichnung und Verwendung von Leitern und Tritten führt die DGUV Information 208-016 Folgendes aus:
"Alle Beschäftigten, die Leitern und Tritte verwenden, tragen eine Mitwirkungspflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Über die richtige Verwendung von tragbaren Leitern und Tritten informiert die vom Hersteller zur Verfügung gestellte Gebrauchsanleitung. Zusätzlich gibt die Sicherheitskennzeichnung an der Leiter Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung der jeweiligen Leiter."
Im Anhang der DGUV Information 208-016 wird ein Kontrollblatt/Checkliste zur Überprüfung von Leitern und Tritten angeboten: Dort findet sich der Hinweis "Überprüfen, dass die Sicherheitskennzeichnung gut lesbar und vollständig angebracht ist."
Auf die Informationen zum sicheren Umgang mit Leitern der UK/BG weisen wir hin.