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Fallen große Maschinen mit Fundament neben der Maschinenrichtlinie auch in den Geltungsbereich der Bauproduktenrichtlinie?

KomNet Dialog 17188

Stand: 19.10.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Wie greift die Bauproduktenrichtlinie in die Maschinenrichtlinie ein? Fallen große Maschinen und Anlagen auch in den Geltungsbereich der Bauproduktenrichtlinie, wenn: - für diese extra ein Fundament gebaut wird - für diese ein bestehendes Fundament verändert wird - für den Aufbau einer Maschine/Anlage ein bestehendes Fundament genutzt wird Wann muss bei einer CE-Kennzeichung nach Maschinenrichtlinie auch die Bauproduktenrichtlinie betrachtet werden? VIelen Dank für ihre Unterstützung.

Antwort:

Entsprechend Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wird mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung an der Maschine auch versichert, dass die Maschine den Bestimmungen anderer Richtlinien entspricht. Dies kann demnach auch auf die Bauproduktenrichtlinie zutreffen.

Die Bauproduktenrichtlinie gilt aber nur zusätzlich zur Maschinenrichtlinie, wenn es sich um Maschinen handelt, die dauerhaft in Bauwerken eingebaut werden sollen. Zum Beispiel würde dies auf kraftbetriebene Tore, Türen, Fenster, Rolläden und Jalousien, Lüftungs- und Klimaanlagen zutreffen. Voraussetzung hierbei ist aber, dass eine harmonisierte technische Spezifikation vorhanden ist. Für welche Bauproducke eine harmonisierte technische Spezifikation vorliegt, kann bei der zuständigen Baubehörde erfragt werden.

Stand: Oktober 2012