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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Spielhallen in den Abend- und Nachtstunden ohne Sicherheitsdienst betrieben werden?

KomNet Dialog 16682

Stand: 19.01.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

Ich arbeite in einer Spielhalle im Schichtdienst (Früh-/Spätdienst). Abends kam immer ein Sicherheitsdienst auf Kontrollgang. Wir konnten ihn auch abend immer anrufen bei Problemen mit Gästen. Jetzt hat die Geschäftsführung diesen Dienst ersatzlos gestrichen. Da unsee Spielhalle in den letzten beiden Jahren zweimal überfallen wurde, haben wir kein gutes Gefühl, wenn sich das erstmal rumspricht. Frage : Darf der Chef die Spielhalle ohne Sicherheitsdienst betreiben?

Antwort:

Regelungen für die Sicherheit von Beschäftigten in Spielhallen werden in der DGUV Vorschrift 20 (bisher: BGV C 3) "Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken" getroffen.

Nach §§ 3 ff. der DGUV Vorschrift 20 müssen in Spielhallen insbesondere folgende Sicherungssysteme vorhanden sein:
- amtsberechtigter Telefonanschluss,
- Überfallmeldeanlage
- optische Raumüberwachung.

Regelmässige Kontrollgänge durch einen Wach-/Sicherheitsdienst fordert die DGUV Vorschrift 20 nicht.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- hat der Arbeitgeber eine Beurteilung der Gefährdungen vorzunehmen, denen die Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und deren Wirksamkeit zu überprüfen.
Besondere Gefährdungen für Beschäftigte in Spielhallen ergeben sich insbesondere durch
- aggressive oder alkoholisierte Kunden,
- Raubüberfälle,
- Alleinarbeit.

Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung von Maßnahmen des Arbeitschutzes soll sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.