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KomNet-Wissensdatenbank

Gilt für die Pflichtteilnahme an After-Work-Meetings das Arbeitszeitgesetz?

KomNet Dialog 1657

Stand: 20.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Bei uns müssen wir oft an After-Work-Meetings teilnehmen (z.B. auf Messen). Gilt da eigentlich das Arbeitszeitgesetz? Wenn ja, was ist zu beachten?

Antwort:

Messen werden im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens gemäß § 69 GewO festgesetzt. Die erlaubten Arbeiten sind neben dem Verkauf der Produkte und der dazugehörigen Beratung und Werbung auch das Auf- und Abbauen der Stände einschließlich der dazugehörigen Nebenarbeiten. Grundsätzlich gelten für die Messen und die Nebenarbeiten auch die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes. Dazu sind auch After-Work-Meetings zu zählen. Da auf die zulässige Gestaltung der Arbeitszeiten bei Messen und den dazugehörenden Nebenarbeiten viele Faktoren wie z.B. Anzahl, Dauer, Häufigkeit Einfluss nehmen, empfehlen wir, die Fragestellung direkt mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu erörtern.