Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gilt die Mitteilungspflicht der CLP-Verordnung 1272/2008/EG für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische auch beim Export?

KomNet Dialog 16340

Stand: 04.06.2012

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

Favorit

Frage:

Nach § 16e ChemG müssen beim Inverkehrbringen bestimmter gefährliche Gemische Meldungen an das Bundesamt für Risikobewertung gemacht werden, um Informationsstand und Behandlung bei Vergiftungen durch diese Stoffe zu verbessern. Im Zuge der Anpassung des deutschen Chemikalienrechts an die CLP-Verordnung 1272/2008/EG am 9. November 2011 wurde diese Meldepflicht erheblich erweitert. Dies führt zu einer erheblichen Zunahme dieser Meldepflichten. Gilt diese Mitteilungspflicht auch für Stoffe oder Gemische, die ausschließlich für den Export hergestellt werden?

Antwort:

Die Forderung des § 16e ChemG richtet sich an Hersteller oder Einführer, die bestimmte genau definierte Gemische in (den) Verkehr bringen, die für den Verbraucher bestimmt sind.

Soweit Gemische ausschließlich für den Export bestimmt sind, sind diese Gemische nicht für einen Verbraucher innerhalb des Geltungsbereiches des ChemG bestimmt. Insofern ist eine Mitteilung an das BfR  nicht erforderlich.