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KomNet-Wissensdatenbank

Darf die Tür eines Pflegebades in einem Pflegeheim nach außen aufschlagen?

KomNet Dialog 15976

Stand: 04.05.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Wir bauen in einem Pflegeheim ein Bewohnerzimmer in ein Pflegebad um. Dabei ist die Frage aufgetaucht, ob die Tür nach außen aufgehen muss oder auch nach innen aufgehen kann. Welche Vorschriften sind zu beachten? Ansonsten würde ich einfach über den vorhandenen Platz argumentieren (--> Raum groß genug: Tür kann auch nach innen öffnen, Raum knapp: Tür muss/sollte nach außen öffnen).

Antwort:

Für das Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen in Betrieben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, gilt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).


Nach Nummer. 2.3 Anhang zur ArbStättV müssen sich Türen im Verlauf von Fluchtwegen jederzeit von Innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden.


"Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benutzen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist." (vergl. Punkt 6 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan").


Für alle Gebäude sind zudem die landesrechtlichen Baubestimmungen (z.B. Bauordnung) relevant. Weitergehende Forderungen können sich aus Sonderbauverordnungen (z. B. Krankenhäuser, Versammlungsstätten) oder einer Auflage in der Baugenehmigung ergeben. Diesbezüglich empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Bauaufsichtsamt.


Regelungen zum Bau- und Brandschutz von Alten- und Pflegeheimen sind in NRW u.a. in Sonderbauvorschriften wie der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen enthalten. 


Nach Ziffer 4.4. dieser Richtlinie "müssen Türen im Zuge von Rettungswegen in Fluchtrichtung, bei zwei Fluchtrichtungen in Richtung des ersten Rettungswegs, aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein und dürfen keine Schwellen haben. Müssen Türen nutzungsbedingt in Fluchtrichtung verschlossen werden, muss sichergestellt sein, dass sie im Brandfall nicht verschlossen oder leicht zu öffnen sind.

Türen innerhalb einer Raumgruppe müssen dichtschließend sein. Dies gilt nicht für Türen von Sanitärzellen. Die Türen zu Privaträumen müssen selbstschließend sein und über Freilauftürschließer verfügen. Dies gilt nicht, wenn

- Türen von Privaträumen innerhalb einer Raumgruppe an einem notwendigen Flur liegen und dieser Flur mit einer rauchdichten und selbstschließenden Tür mit Feststellanlage oder Freilauftürschließer von der gemeinschaftlich genutzten Zone getrennt ist oder

- im Brandschutzkonzept der sichere Verbleib oder die Rettung von Personen aus dem Gefahrenbereich durch eine ausreichende Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals nachgewiesen ist."


Auf die grundsätzlichen Anforderungen der Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV weisen wir hin. Nach § 9 der Verordnung müssen Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume im Notfall von außen zugänglich sein. Und in Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, dass durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.