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Dürfen Not-Ausgangstüren mit Drehriegeln versperrt werden?

KomNet Dialog 11725

Stand: 04.06.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

In unserer Büroetage, die sich im 1. OG befindet, gibt es eine Notausgangstür, die auf eine Nottreppe, die außen am Gebäude angebracht ist, führt. Frage: Unsere Geschäftsleitung hat an der Notausgangstür, die mit einem Panikschloss ausgerüstet ist, noch zusätzlich einen Drehriegel zum Versperren der Tür als Einbruchsschutz angebracht. Ist das zulässig?

Antwort:

Nach der Nummer 2.3 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt Folgendes:

"Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen

a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,

b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig."


Diese Anforderung wird in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" unter Abschnitt 7 "Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen" konkretisiert. So schreibt Absatz 1 vor:

"Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen sowie Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf die Nutzung der Fluchtwege angewiesen sind.

Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungselemente ergonomisch gestaltet, gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen und Toren) sind sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich ist und das Öffnen ohne größeren Kraftaufwand möglich ist.

Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür oder das Tor im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person und ohne z.B. Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe geöffnet werden kann."


Hinweis: Regelungen zu Öffnungskräften enthält Abschnitt 10.1 Absatz 3 der ASR A1.7 „Türen und Tore“"


Absatz 2 führt weitergehend aus:

"Manuelle Türen und Tore, die aus betrieblichen Gründen mechanisch verschlossen werden, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die gewährleistet, dass die Tür oder das Tor bei Betätigen des Türdrückers entriegelt wird, z.B. mit einem Panikschloss."


Die in der Frage genannten Dreh- und Schieberiegel erfüllen die v. g. Voraussetzungen offensichtlich nicht und sind daher während den Betriebszeiten unzulässig. Kann nach Betriebsende gewährleistet werden, dass sich keine Arbeitnehmer mehr im Gebäude befinden, so kann der Riegel als "zusätzlicher Einbruchschutz" genutzt werden. Bei Betriebsbeginn muss dieser jedoch wieder entriegelt werden.