Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Not-Ausgangstüren mit Drehriegeln versperrt werden?

KomNet Dialog 11725

Stand: 03.08.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

Favorit

Frage:

In unserer Büroetage, die sich im 1. OG befindet, gibt es eine Notausgangstür, die auf eine Nottreppe, die außen am Gebäude angebracht ist, führt. Frage: Unsere Geschäftsleitung hat an der Notausgangstür, die mit einem Panikschloss ausgerüstet ist, noch zusätzlich einen Drehriegel zum Versperren der Tür als Einbruchsschutz angebracht. Ist das zulässig?

Antwort:

Nach der Nummer 2.3 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt folgendes:


"Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen


a)sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,

b)in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.


Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig."


Diese Anforderung wird in der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" unter Abschnitt 6 konkretisiert:


"(3) Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind.


Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen), sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich und das Öffnen mit nur geringer Kraft möglich ist.

Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden kann.

(4) Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist gewährleistet, wenn sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen, die mittels Betätigungselementen, wie z. B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder Stoßplatte, ein leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen, oder mit bauordnungsrechtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen ausgestattet sind. Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die Not-Auf-Taste die Funktion der o. g. mechanischen Entriegelungseinrichtung. Bei Stromausfall müssen elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln."

Die in der Frage genannten Dreh- und Schieberiegel erfüllen die v. g. Voraussetzungen offensichtlich nicht und sind daher unzulässig.