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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen werden an die Nottaste einer elektrische Verriegelung von Fluchttüren gestellt?

KomNet Dialog 14328

Stand: 04.06.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Fluchttüren dürfen elektrisch verriegelt werden, wenn sie durch Betätigen einer Nottaste freigeschaltet werden. Wie weit von der Tür entfernt und auf welcher Seite der Tür (Gehflügel, Standflügel) darf die Nottaste bei zweiflügeligen Fluchttüren angebracht werden?

Antwort:

In der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" ist unter Abschnitt 7 Abs. 3 folgende Regelung getroffen:

"Bei elektrischen Verriegelungseinrichtungen von Türen und Toren muss die Verriegelung mit einem Notfalltaster sicher freigegeben werden können. Bei Stromausfall müssen diese Verriegelungseinrichtungen selbsttätig freigegeben werden. Die Verriegelungseinrichtungen müssen den "Technischen Baubestimmungen für Elektrische Verriegelungssysteme für Türen in Rettungswegen" entsprechen."

Näheres dazu ist der EltVTR - "Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen" zu entnehmen (siehe dazu auch DGUV Information 208-010 "Verschlüsse von Türen in Notausgängen" ).


Bezüglich des Nottasters wird dort u.a. ausgeführt, dass das elektrische Verriegelungssystem mit einem Nottaster nach Abschnitt 3.3.5 in unmittelbarer Türnähe oder auf dem Türblatt ausgestattet und so beschaffen sein muss, dass der Anschluss einer automatischen Sicherheitseinrichtung zur Notentriegelung möglich ist. Unter Berücksichtigung besonders schützenswerter Personengruppen (Menschen mit Einschränkungen, Kinder etc.) wird zudem eine maximale Nottaster-Höhe von 1,2 Meter genannt. Als Höhenempfehlung wird 0.85 Meter aufgeführt.