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Ich soll als Schwangere u.a. Blutabnahmen durchführen und bei ambulanten Operationen assistieren. Ist das zulässig?
KomNet Dialog 1589
Stand: 03.04.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter
Frage:
Ich bin gelernte Arzthelferin und arbeite Vollzeit in einer Praxis für Allgemeinmedizin und habe folgendes Problem: Ich bin in der 24. Schwangerschaftswoche und mein Chef sieht es nicht ein, dass ich keine Blutabnahmen u.ä. mehr machen möchte; ebenso möchte ich bei ambulanten Operationen nicht mehr assistieren. Deshalb habe ich meinen Chef gebeten, mich in der Anmeldung und mit der Verwaltung zu beauftragen. Dieses lehnt er strickt ab und schikaniert mich nun seit dem, wo er kann. Was soll ich nur tun?
Antwort:
Nach der Bekanntgabe einer Schwangerschaft treten für den Arbeitgeber unaufgefordert und automatisch bestimmte Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein. Hierzu zählt eine rechtzeitige Ergreifung der Schutzmaßnahmen, die die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG, unter der Einbeziehung der betrieblichen Beschäftigungsverbote, ergeben hat. Die betrieblichen Beschäftigungsverbote sind in den §§ 9, 11, 12, 13 MuSchG geregelt. Demnach dürfen Schwangere u.a. nicht beschäftigt werden, wenn sie mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommen oder kommen können und das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (§ 11 Abs. 2 MuSchG). Die größte Infektionsgefahr ist gerade bei blutigen Eingriffen (invasive Tätigkeiten), die gleichzeitig ein Verletzungsrisiko beinhalten, gegeben. Das kommt bei allen Tätigkeiten vor, wo mit schneidenden, stechenden, zerbrechlichen oder rotierenden Geräten und Gegenständen gearbeitet wird. Deswegen sind für Schwangere alle invasiven Tätigkeiten untersagt!
Die betrieblichen Beschäftigungsverbote sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diese umzusetzen. Darüber hinaus kann grundsätzlich auch die zuständige Aufsichtsbehörde (in NRW: Dezernate 56 der Bezirksregierung) ein Beschäftigungsverbot anordnen, z.B. wenn der Arbeitgeber die betrieblichen Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote nicht umsetzt.
Weitere Informationen können Sie dem Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesfamilienministeriums entnehmen.