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Ist die Erkennbarkeit des Flucht- und Rettungswegeplanes bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung verpflichtend?
KomNet Dialog 15671
Stand: 10.05.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen
Frage:
Meine Frage ist, ist die Erkennbarkeit des Flucht- und Rettungswegeplanes bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine Kann-Vorschrift oder gilt die Regel, wenn eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, ist auch der Plan zu beleuchten, bzw. selbst nachleuchtend zu gestalten? Muss der Plan dann selbst nachleuchtend sein bzw. eine Sicherheitsbeleuchtung aufweisen?
Antwort:
In der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" ist in Abschnitt 10 Absatz 2 gefordert:
"Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben sowie von Rettungs- und Brandschutzzeichen gestaltet sein. Angaben zur Gestaltung von Flucht und Rettungsplänen siehe ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
Das bedeutet, dass nach dem technischen Regelwerk die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans stets gewährleistet sein muss, wenn solcher Plan erforderlich ist.
Letztlich ist die Entscheidung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Arbeitsstättenverordnung) zu treffen.