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Ist die Erkennbarkeit des Flucht- und Rettungswegeplanes bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung verpflichtend?

KomNet Dialog 15671

Stand: 03.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

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Frage:

In der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.3 steht im vierten Abschnitt "(4) Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z. B. durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien erreicht werden." In einem anderen Fachbeitrag zum Brandschutz und in der ASR A2.3 findet sich folgender Wortlaut: "Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z. B durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden Materialien)." Meine Frage ist, ist die Erkennbarkeit des Flucht- und Rettungswegeplanes bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine Kann-Vorschrift oder gilt die Regel, wenn eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, ist auch der Plan zu beleuchten, bzw. selbst nachleuchtend zu gestalten? Muss der Plan dann selbst nachleuchtend sein bzw. eine Sicherheitsbeleuchtung aufweisen?

Antwort:

In der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" ist unter Nummer 9 Abs. 5 gefordert:

"Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung nach Punkt 8 erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z. B. durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden Materialien)."

Das bedeutet, dass nach dem technischen Regelwerk die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans stets gewährleistet sein muss, wenn eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert ist.
Ist keine Sicherheitsbeleuchtung gefordert, wird die Forderung nach der Nutzbarkeit nicht mehr zwingend erhoben; der Flucht- und Rettungsplan sollte dann bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung noch erkennbar sein, strikt gefordert wird dieses aber nicht mehr.

Letztlich ist die Entscheidung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Arbeitsstättenverordnung) zu treffen.