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Müssen Flucht- und Rettungspläne in gewissen Zeitabständen überprüft werden?
KomNet Dialog 13934
Stand: 14.06.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen
Frage:
Müssen Flucht- und Rettungspläne in gewissen Zeitabständen überprüft werden?
Antwort:
Regelungen zum Flucht- und Rettungsplan sind unter Punkt 10 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" zu finden. Dort ist u. a. geregelt, dass Flucht- und Rettungspläne aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet sein müssen. Angaben zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen siehe ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung.
Das bedeutet, dass Flucht- und Rettungspläne in gewissen Zeitabständen überprüft und auch hinsichtlich der Kennzeichnung aktualisiert werden müssen.
Die Zeitabstände muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich und auch unter Berücksichtigung der Änderungen im technischen Regelwerk auf der Grundlage der Gefährdungebeurteilung mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes festlegen. Auf die DIN ISO 23601 - Sicherheitskennzeichnung: Flucht- und Rettungswege weisen wir hin.