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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen die Mitglieder eines Kegelvereins im Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen werden?

KomNet Dialog 15667

Stand: 01.03.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Müssen die Mitglieder eines Kegelvereins nach der Gefahrstoff-VO unterwiesen werden, wenn sie Gefahrstoffe für das Reinigen und Polieren ihrer Kegelbahn in einer kommunalen Mehrzweckhalle einsetzen?

Antwort:

Arbeitsschutzrechtliche Unterweisungspflichten wie z. B. nach § 14 Gefahrstoffverordnung bestehen immer dann, wenn ein Arbeitsverhältnis mit Arbeitgeber und Arbeitnehmern besteht. 
Mitgliedern eines Kegelvereins stehen als Vereinsmitglieder üblicherweise in keinem Arbeitsverhältnis, sodass auch keine Unterweisungspflicht nach Gefahrstoffverordnung besteht.

Eine Unterweisungs-/Informationspflicht kann sich aus Verkehrssicherungspflichten ergeben. Allgemein ist die Verkehrssicherungspflicht die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen. Verkehrssicherungspflichten sind größtenteils gesetzlich nicht geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden.
Ob sich im vorliegenden Fall aus Verkehrssicherungspflichten eine Unterweisungs-/Informationspflicht ergibt, muss im Einzelfall entschieden werden. Dazu sollten Sie sich ggf. fachjuristisch beraten lassen.

Zweckmäßig kann es sein, dass die Kommune zusammen mit ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt die Vereinsmitglieder über wesentliche Sicherheits- und Gesundheitsaspekte der Tätigkeit und in Anlehnung an eine gefahrstoffrechtliche Unterweisung  informiert.