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Wie ist das digitale Kontrollgerät einzustellen, wenn kein Liegeplatz/Schlafkabine auf der Fähre/Zug vorhanden ist?
KomNet Dialog 11979
Stand: 19.06.2012
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät
Frage:
Wie ist das digitale Kontrollgerät einzustellen, wenn kein Liegeplatz/Schlafkabine auf der Fähre/Zug vorhanden ist?
Antwort:
Art. 9 Abs. 1 der VO (EG) 561/2006 regelt die Ableistung einer "regelmäßgen täglichen Ruhezeit" (11 Stunden, siehe auch Art. 4 Buchstabe g der v.g. Verordnung) bei Inspruchnahme einer Fähre oder eines Autozuges. Sind die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 letzter Satz nicht erfüllt, darf der Fahrer auch das Symbol für Fähre/Zug nicht benutzen. Weiterhin ist von Bedeutung, dass nur bei Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 eine Fahrtunterbrechung oder Ruhepause (Tagesruhezeit) nach Art. 9 Abs. 2 vorliegt.
Bezüglich der Fragestellung hat der Fahrer das Symbol für "Bereitschaftszeit" zu benutzen (Viereck), da die Voraussetzungen des § 21 a Arbeitszeitgesetz (Beschäftgung im Straßentransport) gegeben sind. Der Zeitraum auf der Fähre/dem Zug ist dann weder Arbeitszeit noch Ruhepause, wird jedoch in die Arbeitsschicht einbezogen.
Bezüglich der Fragestellung hat der Fahrer das Symbol für "Bereitschaftszeit" zu benutzen (Viereck), da die Voraussetzungen des § 21 a Arbeitszeitgesetz (Beschäftgung im Straßentransport) gegeben sind. Der Zeitraum auf der Fähre/dem Zug ist dann weder Arbeitszeit noch Ruhepause, wird jedoch in die Arbeitsschicht einbezogen.