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KomNet-Wissensdatenbank

Darf ein Kopierer in einem geschlossenen Raum stehen?

KomNet Dialog 15342

Stand: 13.12.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Lüftung, Lüftungsanlagen

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Frage:

Ist es in Ordnung, wenn ein Kopierer in einem geschlossenen Raum steht? Dieser Raum erfüllt noch weitere Funktionen: Zubereitung von Tee und Kaffee, Lagerung von Lebensmitteln für den Eigenbedarf sowie Einsortieren von Post in Brieffächern und dem Abholen der Post. Der Raum hat eine Abmessung von 4 x 1,5 m, ist ca. 2,50 m hoch, besitzt zwei stets geschlossene Brandschutztüren, verfügt weder über Fenster noch über eine raumlufttechnische Anlage. Die Aufenthaltsdauer der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt maximal 5 Minuten. Bei längeren Kopiervorgängen wird der Raum auch schon mal verlassen, das Gerät läuft dann weiter. Es befinden sich maximal bis zu drei Personen im Raum, z.B. bei gleichzeitigem Kopieren und Post abholen. Darf ein Kopierer grundsätzlich auch in einem Raum stehen, der unbelüftet ist?

Antwort:

Die Definition eines Arbeitsplatzes ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV. Hiernach sind Arbeitsplätze Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.


Bezüglich der Belüftung von Arbeitsräumen gilt die grundsätzliche Forderung, dass in Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. (ArbStättV, Anhang Nummer 3.6 Lüftung).


Es ist dann auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu klären, in welchem Umfang die Regelungen der Technischen Regel für Arbeitsstätten - ASR A3.6 "Lüftung" in der beschriebenen Situation anzuwenden sind.


Auch auf das Betreiben eines Kopierers in einem Raum ohne separate Lüftung und anderer Nutzung sind die v. g. Ausführungen anzuwenden. Auch hier kann nur auf der Grundlage der vom Arbeitgeber mit Unterstützung der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung geklärt werden, welche Gefährdungen und Belastungen in einem solchen Raum bestehen und welche Maßnahmen zu treffen sind.