Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es erforderlich, bei der jährlichen Wiederholungsunterweisung alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Maßnahmen anzusprechen? Wie erfolgt die Dokumentation?

KomNet Dialog 15199

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

Favorit

Frage:

ArbSchG und UVV fordern, dass der Unternehmer die Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitschutz bei der Arbeit zu unterweisen hat. Ist es erforderlich, bei der jährlichen Wiederholungsunterweisung alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Maßnahmen anzusprechen, oder reicht es, einmal im Jahr ausgewählte Themen des Arbeitsschutzes anzusprechen und in den nächsten Jahren andere Schwerpunkte zu setzen? Gibt es Vorgaben/Empfehlungen, in welcher Form eine Unterweisung rechtssicher dokumentiert werden muss/kann (wie das Muster aus der DGUV Regel 100-001)?

Antwort:

Den erforderlichen Umfang der Unterweisung muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen. Bei der Unterweisung, insbesondere bei den Inhalten und der Duchführung, soll der Arbeitgeber / Vorgesetzte sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und vom Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.


Die Unterweisung hat mindestens

– die konkreten, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen,

– die von den Versicherten zu beachtenden Schutzmaßnahmen,

– die getroffenen Schutz- und Notfallmaßnahmen,

– die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln

zu umfassen.


Die Unterweisung ist arbeitsplatzbezogen anhand der aktuellen Tätigkeit erforderlich. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein. Darüber hinaus muss jeder Beschäftigte vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit auf die speziellen Gefährdungen dieses Arbeitsplatzes hingewiesen werden.


Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mindestens jährlich (bzw. halbjährlich bei Jugendlichen) zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Beschäftigten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen oder zu vertiefen. D. h. eine regelmäßig wiederkehrende Unterweisung ist notwendig, allerdings sollten die Unterweisungsinhalte auch bei fortschreitender Erfahrung der Unterwiesenen (Kontrolle des Lernstoffes notwendig) auf der vorigen Unterweisung aufbauen bzw. neue Themen aufgreifen. D. h. bei der Unterweisung ist die Qualifikation der zu Unterweisenden zu berücksichtigen. Ein pauschales Abarbeiten aller Gefährdungsmerkmale ist nicht sinnvoll.


Die Form der Dokumentation der Unterweisung ist bis auf wenige Ausnahmen nicht vorgeschrieben. In Anlehnung an § 14 Abs. 2 Satz 7 Gefahrstoffverordnung: "Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen" sollten alle durchgeführten Unterweisungen nach Zeitpunkt, Art der Unterweisung, Thema (stichpunktartige Inhalte), Unterweiser und mindestens die namentliche Nennung der unterwiesenen Personen, schriftlich festgehalten werden. Eine zu leistende Unterschrift der Unterwiesenen kann die Bedeutung der Unterweisung noch hervorheben. Das Muster in der DGUV Regel 100-001 zu § 4 der DGUV Vorschrift 1 erscheint uns als geeignet.


Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter http://publikationen.dguv.de/ angeboten.