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Welchen Vorschriften unterliegt der Betrieb von kraftbetätigten Schutztoren in Produktionsanlagen?

KomNet Dialog 15183

Stand: 24.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Sonstige Anlagen

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Frage:

Ich habe einige Fragen zu kraftbetätigten Schutztoren an Produktionsanlagen. 1) Welchen Vorschriften unterliegt der Betrieb von kraftbetätigten Schutztoren an Produktionsanlagen? Ist diesbzüglich zwischen Schutztoren (Produktionsanlagen) und Türen/Toren (Gebäude) zu unterscheiden, z.B. bei der ASR 1.7? 2) Besteht bei Schutztoren an älteren Produktionsanlagen ein Bestandschutz z.B. bezüglich der Ausführung des Schutzkontaktbügels oder der elektrischen Einbindung in die Anlagensteuerung? 3) Muss jedes kraftbetätigte Schutztor (auch älteren Baujahrs) mit einem Typenschild gekennzeichnet sein? 4) Ist für jedes Schutztor eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen aus der die festgelegten Prüffristen und der Prüfumfang hervorgehen oder reicht eine Festlegung der Prüffristen in einem elektronischem Instandhaltungskataster? 5) Muss der befähigten Person zur Prüfung von kraftbetätigten Schutzoren eine Betriebs- oder Montageanleitung vorliegen?

Antwort:

1a) Da es sich hierbei um "Schutzeinrichtungen an Maschinen" handelt, sind die gleichen Anforderungen zu erfüllen, die für Maschinen gelten. Dies sind die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) mit der Maschinenrichtlinie. Für den Betrieb relevant ist das Arbeitsschutzgesetz - ArbschG mit der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV.


1b) Da die Tore an Maschinen Schutzeinrichtungen sind, sind die Anforderungen zu unterscheiden. Die Aufgabe ist hierbei, den Zugang zeitweise zu verhindern, um Personen zu schützen. Die Sicherheitsbetrachtung muss zwei Hauptgefahren betrachten. Zuerst muss das Tor vor Zugriff schützen (unter Umständen auch vor herausfliegenden Teilen), und dann darf das kraftbetätigte Tor nicht selbst gefährlich sein. Die Betrachtung hier ist, dass das kraftbetätigte Tor nicht selbst gefährlich sein soll.


2) Bei Maschinen mit CE-Kennzeichnung wird die Vermutung ausgelöst, dass sie bestimmte, in den EU-Richtlinien und den harmonisierten Normen festgelegte Mindestanforderungen erfüllen. Der Ersteller einer Gefährdungsbeurteilung kann also bei einem Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung davon ausgehen, dass das Arbeitsmittel die mit der Vergabe der CE-Kennzeichnung verbundenen Mindestanforderungen erfüllt.


Unbeschadet dessen muss aber auch für diese Arbeitsmittel in der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob sich aus der Tätigkeit am Arbeitsplatz und den dort anzutreffenden Bedingungen Anforderungen des Arbeitsschutzes ergeben. Auch müssen mittels Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen von Prüfungen ermittelt und festgelegt werden.


Maschinen ohne CE-Kennzeichnung, die z.B. vor dem Inkrafttreten der Kennzeichnungspflicht (01.01.1993) in Verkehr gebracht wurden, müssen den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen der BetrSichV.


Hier muss also zusätzlich zu den für Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung geltenden Anforderungen geprüft werden, ob die Anforderungen der BetrSichV erfüllt sein.


Die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Angelegenheit, sondern ein ständiger Prozess.


3) Eine Kennzeichnung muss vorhanden sein.


4) Für jedes Schutztor oder gegebenfalls für jede Maschine mit Schutztor ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, aus der die festgelegten Prüffristen und der Prüfumfang hervorgehen. Siehe auch Antwort zu 2).


5) Um den sicherheitsgerechten Zustand bestimmen zu können, muss eine Betriebsanleitung vorliegen.