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Ab welcher Mindestbeschäftigungszeit ist ein Bildschirmarbeitsplatz als solcher einzustufen?

KomNet Dialog 13505

Stand: 27.08.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Rechts- und Auslegungsfragen (9.)

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Frage:

Bildschirmarbeitsplatz: unser Arbeitgeber hat uns bei der Vorlage seiner Gefährdungsbeurteilung einen Punkt mitgeteilt, den wir (Betriebsrat) so in keiner Verordnung oder Richtlinie finden können. Er sagt, dass ein Bildschirmarbeitsplatz nur als solcher gewertet wird, wenn ein Mitarbeiter mindestens 4 Stunden am Tag dort arbeitet und diesen auch als solches 4 Stunden nutzt oder sich auch an diesem Bilschirm für die o. g. Zeit betätigt. Ich möchte gern wissen, ob es eine soche Richtlinie oder Verordnung gibt, da wir nun mit ihm in nächster Zeit in Verhandlung treten wollen?

Antwort:

Für Bildschirmarbeitsplätze ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang und hier speziell die Anforderungen der Ziffer 6 anzuwenden. In § 2 ArbStättV finden sich u. a. folgende Definitionen:


"...

(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.

(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.

(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. ..."


Eine Mindestbeschäftigungszeit wird in der ArbStättV nicht genannt. Hieraus ergibt sich, dass jeder Arbeitsplatz, der unter die genannte Definition fällt, unabhängig von der zeitlichen Komponente, als Bildschirmarbeitsplatz zu werten ist.

Weitere Informationen finden sich in der DGUV Information 215-410 (bisher: BGI 650) "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung". Diese wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.