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Wie kann organisatorisch sichergestellt werden, dass ein Arbeitgeber von allen - auch den nicht meldepflichtigen - Arbeitsunfällen Kenntnis erlangt?

KomNet Dialog 1299

Stand: 08.03.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Unfallmeldungen

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Frage:

Wie kann organisatorisch sichergestellt werden, dass ein Arbeitgeber von allen Arbeits- und Wegeunfällen seiner Arbeitnehmer/innen Kenntnis erlangt - auch wenn diese keine meldepflichtigen Unfälle darstellen (z. B. AU dauert weniger als 3 Tage an und AN erwähnt den Arbeits- bzw. Wegeunfall beim Arzt)?

Antwort:

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" regelt in § 28 Absatz 2 die Meldepflicht der Versicherten bzw. Beschäftigten:

"Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt".

Somit sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben, dass der Arbeitgeber von allen Arbeitsunfällen Kenntnis erlangen kann. Entscheidend für die Umsetzung dieser Vorschrift ist natürlich, dass jede/-r Mitarbeiter/-in von der Meldepflicht in Kenntnis gesetzt wurde.