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Wie muss der Übergang bei angrenzenden Bodenbelägen mit unterschiedlichen Rutschhemmungsklassen gestaltet werden?

KomNet Dialog 12016

Stand: 25.03.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Fußböden

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Frage:

Wie muss der Übergang bei angrenzenden Bodenbelägen mit unterschiedlichen Rutschhemmungsklassen gestaltet werden bzw. können/dürfen die Rutschhemmungsklassen bei angrenzenden Bodenbelägen beliebig weit auseinander liegen, z.B. R9 grenzt an R12?

Antwort:

Die Anforderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu Fußböden in Arbeitsstätten lautet:

"Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein." (Anhang zur ArbStättV Nr.1.5 Abs. 2)

Diese Anforderungen werden in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 "Fußböden" konkretisiert.

 

In der ASR A1.5/1,2 Nr. 4 Abs. 10 wird gefordert:

"In Bereichen, die im Rahmen ihrer üblichen Nutzung durchgehend begangen werden müssen, dürfen sich die Fußbodenoberflächen hinsichtlich ihrer Rutschhemmung nicht so voneinander unterscheiden, dass es zu Stolper- und Rutschgefahren kommen kann. Dies kann gegeben sein, wenn sich die Oberflächenbeschaffenheit innerhalb eines Fußbodens (z.B. bei Abdeckungen, Markierungen oder aufgeklebten Folien) oder von angrenzenden Fußböden hinsichtlich der Rutschhemmung um mehr als eine R-Gruppe unterscheiden.!

 

Die entsprechende Anforderung steht auch in der berufsgenossenschaftlichen DGUV Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" in Nr. 3.4. Hier wird ergänzt: "Dies gilt auch für Flure und Treppen, die an nassbelastete Bereiche grenzen, ..."

 

Die Rutschhemmung der Fußböden in einem Betrieb ist als Ganzes zu betrachten. Vor einem Bereich mit einer hoher R-Gruppe des Fußbodens, z.B. R12 sollte sich der Fußboden des angrenzenden Flures nur um eine R-Gruppe, hier R 11, unterscheiden. Vorgaben zur Größe der Übergangsbereiche gibt es nicht.

 

In einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV sind die Rutschgefahren in der Betriebsstätte zu beurteilen und die erforderlichen Bewertungsgruppen der Rutschhemmung festzulegen. In der Gefährdungsbeurteilung sollte auch beurteilt werden, ob es zu Rutschgefahren kommen kann, wenn sich in angrenzenden Räumlichkeiten die Bewertungsgruppen der Rutschhemmung aus baulichen oder betrieblichen Gründen um mehr als eine R-Gruppe unterscheiden.


Hinweis:

Auf die BGHW-Kompakt 10 "Fußböden in Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" möchten wir hinweisen.