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Wie muss der Übergang bei angrenzenden Bodenbelägen mit unterschiedlichen Rutschhemmungsklassen gestaltet werden?

KomNet Dialog 12016

Stand: 25.03.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Fußböden

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Frage:

Wie muss der Übergang bei angrenzenden Bodenbelägen mit unterschiedlichen Rutschhemmungsklassen gestaltet werden bzw. können/dürfen die Rutschhemmungsklassen bei angrenzenden Bodenbelägen beliebig weit auseinander liegen, z.B. R9 grenzt an R12?

Antwort:

Die Anforderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu Fußböden in Arbeitsstätten lautet:

"Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein." (Anhang zur ArbStättV Nr.1.5 Abs. 2)

Diese Anforderungen werden in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5 Fußböden konkretisiert.

In der ASR A1.5 Nr. 4 Abs. 10 wird ausgeführt:

"(10) In Bereichen, die im Rahmen ihrer üblichen Nutzung durchgehend begangen werden müssen, dürfen sich die Fußbodenoberflächen hinsichtlich ihrer Rutschhemmung nicht so voneinander unterscheiden, dass es zu Stolper- und Rutschgefahren kommen kann.

Dies kann gegeben sein, wenn sich angrenzende Fußbodenoberflächen hinsichtlich der Rutschhemmung unterscheiden:

1. um mehr als eine R-Gruppe bei zwei angrenzenden Bereichen.

2. um mehr als zwei R-Gruppen, wenn der Übergang zu einer anderen Rutschhemmungdeutlich erkennbar oder zu erwarten ist (z. B. bei Türdurchgängen oder -durchfahrten).

Bestehen aufgrund unterschiedlicher Rutschhemmungen Stolper- oder Rutschgefahren, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, wie Übergangsbereiche, die in Laufrichtung mindestens 1,5 m lang sind.

Hinweis:

Es wird empfohlen die Rutschhemmung eines Fußbodens innerhalb eines Arbeitsbereiches möglichst gleichmäßig zu gestalten, z. B. indem andere Oberflächenbeschaffenheiten innerhalb des Fußbodens, wie Abdeckungen, Markierungen oder aufgeklebte Folien, sich nicht um mehr als eine R-Gruppe voneinander unterscheiden."

Die Rutschhemmung der Fußböden in einem Betrieb ist als Ganzes zu betrachten. Vor einem Bereich mit einer hoher R-Gruppe des Fußbodens, z.B. R12 sollte sich der Fußboden des angrenzenden Flures nur um eine R-Gruppe, hier R 11, unterscheiden. 

In einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV sind die Rutschgefahren in der Betriebsstätte zu beurteilen und die erforderlichen Bewertungsgruppen der Rutschhemmung festzulegen. In der Gefährdungsbeurteilung sollte auch beurteilt werden, ob es zu Rutschgefahren kommen kann, wenn sich in angrenzenden Räumlichkeiten die Bewertungsgruppen der Rutschhemmung aus baulichen oder betrieblichen Gründen um mehr als eine R-Gruppe unterscheiden.


Hinweis:

Auf die Informationen der BGN zur Gestaltung von Fußböden möchten wir hinweisen: Arbeitssicherheitsinformation ASI 4.40 .