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Fragen zur Prüfung von IBCs, die nicht für Gefahrguttransporte genutzt wurden.

KomNet Dialog 11420

Stand: 25.04.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6) > Sonstige Fragen

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Frage:

Müssen IBCs, die nicht für Gefahrguttransporte verwendet werden (keine Gefahrgüter nach ADR), auch regelmäßig geprüft werden, und beim Transport genauso verschlossen sein wie im ADR beschrieben ("nach den Vorgaben des Herstellers"). Beispiel: wird ein IBC beanstandet, der die letzte Prüfung vor vielleicht 6 oder 7 Jahren hatte und mit dem nur Nichtgefahrgut transportiert wird? Solche IBCs werden bei uns immer wieder angeliefert.

Antwort:

Die gefahrgutrechtlichen Vorschriften bei der Verwendung von IBC greifen nur dann, wenn deren Geltungsbereich anwendbar ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so muss u. a. die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beim Einsatz dieser Behälter berücksichtigt werden. Anforderungen zur "Prüfung von Arbeitsmittel" werden in § 3 Abs. 6 BetrSichV und § 14 BetrSichV gestellt.


Es ist bei Arbeitsmitteln grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers, Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen und eine Person mit der Durchführung der Prüfungen zu beauftragen. Dabei sind die Herstellerangaben sowie technische und berufsgenossenschaftliche Regeln zu berücksichtigen.

Liegen die Voraussetzungen des § 14 BetrSichV vor, dürfen Prüfungen nur durch befähigte Personen durchgeführt werden. 

Nähere Erläuterungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit - TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" beschrieben (www.baua.de/TRBS/).


Die Voraussetzung/Eignung der befähigten Person leitet sich u.a. aus der TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" ab.