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Gibt es für Schichtarbeiter nach Beendigung der Tätigkeit besondere arbeitsmedizinische Untersuchungen?

KomNet Dialog 11886

Stand: 14.05.2017

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Ich habe 30 Jahre im Dreischichtdienst in der Industrie gearbeitet. Bei uns wurden zwar ärztliche Untersuchungen nach u.a. nach G40 durchgeführt, aber spezielle Untersuchungen bezüglich der Belastung durch den Schichtdienst erfolgten nicht. Mittlerweile bin ich schon länger arbeitslos, und werde möglicherweise einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Ich bin 1954 geboren und habe gesundheitliche Probleme. Kann ich mich noch bezüglich meiner Schichtarbeit untersuchen lassen? Wer trägt die Kosten, und bringt das nach einigen Jahren Arbeitslosigkeit noch etwas? Bei mir wird alle zwei Jahre eine G40 Untersuchung duchgeführt.

Antwort:

Nachtarbeitnehmer sind gemäß § 6 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz - ArbZG berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.


Nachtarbeitnehmer im Sinne des ArbZG sind Arbeitnehmer, die (§ 2 Abs. 5 ArbZG) 


1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder

2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.


Wie Sie mitteilen, sind Sie derzeit arbeitslos. Damit liegt die Voraussetzung für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wg. Nachtarbeit nicht mehr vor. Eine Verpflichtung für nachgehende Untersuchungen (nach Ende der Tätigkeit) besteht für Nachtarbeit nicht.


Gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV hat der Arbeitgeber Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV nachgehende Vorsorge anzubieten. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffenen Person auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass er dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in Kopie überlässt (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV).


Anlässe für nachgehende Untersuchungen sind danach Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Die Unfallversicherungsträger haben dazu Handlungsanleitungen DGUV 240-xxx (bisher BGI 504 ff. bzw. arbeitsmedizinische Grundsätze G 40 ff.) veröffentlicht.


Wir wissen nicht, welche der Handlungsanleitungen der DGUV 240-xxx auf Ihr ehemaliges Beschäftigungsverhältnis zutrifft. Dazu sollten Sie den untersuchenden Arzt ansprechen. Auch ist der Untersuchungsbescheinigung, die Sie vom Arzt erhalten, der Untersuchungsgrund zu entnehmen. Für weitere Informationen können Sie sich auch an den für Ihre letzte Stelle zuständigen Unfallversicherungsträger/Berufsgenossenschaft wenden und nähere Auskünfte einholen.


Zusammengefasst:

Haben Sie bei Ihrem letzten Arbeitnehmer Tätigkeiten ausgeführt, die nachgehende Untersuchungen erforderlich machen, muss der letzte Arbeitgeber auch diese veranlassen und die Kosten tragen. Dieses betrifft Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

Ehemalige Schichtarbeit ist kein Grund für nachgehende Untersuchungen.

Näheres dazu sollten Sie bei dem untersuchenden Arzt und/oder der Berufsgenossenschaft Ihres letzten Arbeitgebers erfragen.