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KomNet-Wissensdatenbank

Können die erforderlichen Kennzeichnungsangaben eines Gefahrstoffes auf zwei Etiketten verteilt werden?

KomNet Dialog 11857

Stand: 03.05.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Mit Einführung der GHS-Verordnung müssen wir einige unserer Produkte als Gefahrstoff kennzeichnen. Dies soll auf einem zusätzlichen Kennzeichnungsetikett geschehen. Auf dem bisherigen Etikett sind Firmenname Anschrift und Telefonnmmer Produktname sowie der Gebindeinhalt angegeben. Müssen diese Informationen auf dem zusätzlichen Etikett gemäß Art. 17 wiederholt werden? Falls eine Nennung außerhalb des Kennzeichnungsetiketts zulässig ist, muss die vorgeschriebene Größe für das Kennzeichnungsetikett trotzdem eingehalten werden?

Antwort:

Die EU-GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 schreibt in Artikel 17 vor, welche Informationen ein Kennzeichnungsetikett enthalten muss. Artikel 18 gibt zudem vor, dass das Etikett insbesondere die Angaben enthält, welche eine Identifizierung des Stoffes oder Gemisches ermöglichen (Produktidentifikation).

In besonderen Fällen sind Ausnahmen von diesen Kennzeichnungsanforderungen möglich (z. B. Artikel 23 und 29). So können beispielsweise Kennzeichnungsangaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.2 der CLP-Verordnung reduziert werden, wenn die Verpackung zur vollständigen Anbringung der Angaben zu klein ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Abs. 1 auf der Verpackung selbst deutlich darzustellen. Eine Trennung der Kennzeichnungselemente, dass diese teilweise auf der Verpackung und teilweise auf einem dann unvollständigen Etikett erscheinen, sieht die Verordnung nicht vor.

Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung nach GHS-Verordnung (clp-Verordnung) finden Sie unter http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/Rechtstexte/Kompendium/Kompendium.html .