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Müssen Kreislaufanlagen in Fahrzeugwaschanlagen von Sachverständigen geprüft werden?
KomNet Dialog 11777
Stand: 22.11.2016
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Kreislaufanlagen werden häufig in Fahrzeugwaschanlagen eingesetzt. Sind diese Kreislaufanlagen regelmäßig durch z.B. Sachverständige zu prüfen. Gesetzliche Grundlagen?
Antwort:
Bei Fahrzeugwaschanlagen, an denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, handelt es sich um Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen. Die im Anhang 2 der DGUV Regel 109-009 (bisher BGR 157) "Fahrzeug-Instandhaltung" www.dguv.de/publikationen für Fahrzeugwaschanlagen genannten Prüffristen sind dabei zu berücksichtigen. Näheres zu Prüfungen ist auch der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und der TRBS 1203 "Befähigte Personen", www.baua.de/trbs zu entnehmen.
Welche Prüfanforderungen ggf. aus anderen Rechtsvorschriften bestehen, insbesondere hinsichtlich Boden- und Gewässerschutz, sollte im direkten Kontakt mit der zuständigen kommunalen Behörde geklärt werden. Wir bitten um Verständnis, dass KomNet als Beratungsorgan in den Bereichen Arbeitsschutz/Arbeitsgestaltung hier keine weitere Beratung leisten kann.
Hinweis:
In der Regel werden entsprechende Hinweise in die Baugenehmigung einer Fahrzeugwaschanlage mit aufgenommen.