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Muss mich der Arbeitgeber auch für die für eine Vorsorgeuntersuchung benötigte Fahrtzeit freistellen?

KomNet Dialog 11765

Stand: 31.05.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Ich arbeite in der Woche 2 Stunden von meinem Heimatort entfernt als Lehrerin. Von Montag bis Freitag wohne ich deshalb in meinem Beschäftigungsort, obwohl hier nicht mein Lebensmittelpunkt liegt. Nun bin ich schwanger und will zur ersten Untersuchung zu meiner Frauenärztin. Die ist aber in meinem Heimatort ansässig. Kann ich eine Freistellung von meinem Arbeitgeber bekommen, welche neben der Untersuchunbgszeit auch die 2 Stunden Fahrt mit einschließt? Kann man von mir verlangen, einen neuen Arzt in meinem Beschäftigungsort zu suchen?

Antwort:

Die Schutzbestimmungen für werdende Mütter sind für angestellte Lehrerinnen im Mutterschutzgesetz (MuschG) geregelt. Für beamtete Lehrerinnen gelten entsprechende Verordnungen, für Nordrhein-Westfalen beispielsweise die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW.


Die Freistellung für Untersuchungen ergibt sich für angestellte Lehrerinnen aus § 7 Abs. 1 MuSchG


In dem Kommentar "Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: MuSchG/BEEG" (8. Auflage) von Buchner/Becker aus der Reihe "Beck'sche Kommentare zum Arbeitsrecht" wird zu der Thematik u. a. ausgeführt, dass grundsätzlich alle für die Vorsorgeuntersuchung  erforderlichen Zeiten inklusive Wegezeiten zu gewähren sind (Rd. 11-14). Auch muss die werdende Mutter den Arzt nicht wechseln, um den Zeitaufwand für die Vorsorgeuntersuchung zu minimieren.

 

Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die werdende Mutter nur freigestellt werden muss, wenn der Termin für die Vorsorgeuntersuchung nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist.


Bei schwangeren Beamtinnen richtet sich die Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen nach den Grundsätzen der Dienstfürsorge und entsprechenden dienstrechtlichen Bestimmungen. Diesbezügliche Fragen sollten direkt an eine im Beamtenrecht autorisierte Stelle gerichtet werden.