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Gibt es Mindestbreiten für Verkehrswege in Hallen?
KomNet Dialog 11577
Stand: 08.11.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege
Frage:
Wir wollen die Laufwege innerhalb der Hallen definieren. Gibt es eine Mindestbreite für Laufwege?
Antwort:
Unter Nummer 1.8 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird allgemein gefordert, dass die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten muss. Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden. Darüber hinaus legt die ArbStättV selber keine konkreten Maße für Verkehrswege fest.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege" und die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".
Wege für den Gehverkehr sollen demnach eine Mindestbreite von 0,9 m bei bis zu 5 Personen aufweisen (Tabelle 2 der ASR A1.8). Bei einer größeren Anzahl an Personen sind der Tabelle 2 andere Mindestbreiten zu entnehmen. Diese Mindestmaße werden auch unter Abschnitt 5 "Hauptfluchtwege" der ASR A2.3 genannt.
Die Anforderungen für Wege für den Fahrzeugverkehr finden sich unter dem Abschnitt 4.3 der ASR A1.8. Dort findet sich auch eine Berechnungsformel.
Die genaue Verkehrswegebreite hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.