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Wer darf Brandmeldetableaus und -anlagen nach einem Fehlalarm oder vermuteten Fehlalarm zurücksetzen?

KomNet Dialog 11506

Stand: 28.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Brandmeldeeinrichtungen

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Frage:

Wer darf Brandmeldetableaus und -anlagen nach einem Fehlalarm oder vermuteten Fehlalarm zurücksetzen? Ist dies nur der Feuerwehr gestattet oder dürfen auch speziell geschulte Mitarbeiter dies? Welche Qualifikation benötigen die Mitarbeiter? Müssen sie vom Unternehmer ernannt oder bestellt werden?

Antwort:

Grundsätzliche Anforderungen zum Brandschutz sind unter § 10 "Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen" des Arbeitsschutzgesetzes getroffen:


(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit andere Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß in Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Auf gaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

In arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und Regeln wie z. B. auch der DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" werden aber explizit keine Regelungen bezüglich des Zurücksetzens des Brandmeldetableaus oder -anlagen getroffen.

In der Regel ist in den Anschaltbedingungen privatrechtlich festgelegt, dass die Rückstellung der Gesamtanlage durch die Feuerwehr erfolgen muss.

Unabhängig davon hat die Feuerwehr das Recht und die Pflicht, nach einer Feuermeldung über die Brandmeldeanlage (Anscheinsgefahr) die Situation zu erforschen und eigene Feststellungen zu machen.

Wir weisen darauf hin, dass jede Stadt oder jeder Landkreis eigene Aufschaltbedingungen für Brandmeldeanlagen hat. Üblicherweise darf der Betrieb lediglich die Alarmsirene nach der Feststellung, dass es sich um einen Fehlalarm handelt, ausschalten. Das Eingreifen in die Brandmeldeanlage ist nur der Feuerwehr vorbehalten.

Die Bedienung muss durch eine eingewiesene Person erfolgen, die üblicherweise auch zum allgemeinen Betrieb der Anlage erforderlich ist. Auf das ZVEI-Merkblatt "Anforderungen an Personen im Umgang mit Brandmeldeanlagen (BMA)" weisen wir hin.