KomNet-Wissensdatenbank
Dürfen wir für eine geplante Einstellung einer Schwangeren einen zweckbefristeten Vertrag abschließen?
KomNet Dialog 11492
Stand: 07.02.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen
Frage:
Eine unserer Mitarbeiterinnen hat sich für die Pflege einer Angehörigen beurlauben lassen. Diese Beurlaubung endet mit Beendigung der Pflege, spätestens aber nach 1/2 Jahr. Nun möchten wir zweckbefristet eine neue Mitarbeiterin als Vertretung einstellen. Der Vertrag würde also mit Ablauf der Pflege, also spätestens nach 1/2 Jahr, enden. Die in Frage kommende Bewerberin, mit der wir gerne einen Vertrag abschließen würden, ist schwanger. Ist dann ein zweckbefristeter Vertrag rechtens? Was müssen wir beachten?
Antwort:
Dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags steht die Schwangerschaft der Bewerberin nicht entgegen.
Solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht, gilt es die Schutzvorschriften für Mutter und Kind am Arbeitsplatz zu beachten. Diese Schutzvorschriften ergeben sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. nach Abschluss des Arbeitsvertrags hat der Arbeitgeber unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde (in NRW die Dezernate 56 der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) zu benachrichtigen und eine Schwangerschaftsanzeige vorzunehmen. Hier kann er zugleich weitere Informationen und Hilfestellungen zur Arbeitsplatzgestaltung erhalten.
Der Arbeitgeber hat sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine sorgfältige Beurteilung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsplatzbedingungen vorzunehmen. Diese Gefährdungsbeurteilung erstreckt sich auf jede Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung. Hierbei wird er von der Sicherheitsfachkraft und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt unterstützt.
Weitere Informationen zum Mutterschutz allgemein finden Sie hier.
Auf den Leitfaden zum Mutterschutz weisen wir hin.