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Ist der Bauherr für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bei den von ihm beschäftigten Firmen verantwortlich?

KomNet Dialog 11387

Stand: 12.06.2012

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen

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Frage:

Ist der Bauherr für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bei den von ihm beschäftigten Firmen verantwortlich?

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz beim Arbeitgeber. Jeder Arbeitgeber trägt somit für seine Beschäftigten die grundsätzliche Verantwortung für die Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz - ArbZG ergebenden Anforderungen.


Bei Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, was auf Baustellen häufig anzutreffen ist, sind die Arbeitgeber verpflichtet entsprechend § 8 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zu Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.


Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. 


Auftraggeber und Auftragnehmer haben grundsätzlich folgende Pflichten:

- die Fürsorgepflicht gegenüber den eigenen Beschäftigten,

- die Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber Dritten und

- gemäß § 8 des Arbeitsschutzgesetzes und Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 die Zusammenarbeitspflicht bei der Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen.


Weitere Erläuterungen können den Ausführungen zu den §§ 5 und 6 der BGR A1 entnommen werden. Auf die BGI 865 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen" weisen wir in diesem Zusammenhang hin.


Wenn die entsprechenden Voraussetzungen der Baustellenverordnung vorliegen, ist zudem ein Baustellenkoordinator zu bestellen (siehe auch BAuA - Arbeitsstätte Baustelle - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)

 

Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens sind entsprechend RAB 30 u.a.

- Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse. 

- Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.

- Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.

- Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz. 


Besteht durch überlange Arbeitszeiten von Beschäftigten eine Gefährdung (z.B. durch Übermüdung) , wäre dieses ein Anlass für die anderen Arbeitgeber, den Koordinator oder den Bauherrn den verantwortlichen Arbeitgeber anzusprechen..


Das o.g. Regelwerk (BGV, BGR, BGI) der Unfallversicherungsträger ist unter DGUV: Datenbanken der Unfallversicherungsträger erhältlich.