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Welcher Rutschhemmklasse müssen Bodenbeläge in Sozialräumen oder Produktionsbereichen entsprechen?

KomNet Dialog 11370

Stand: 09.08.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Fußböden

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Frage:

Welcher Rutschhemmklasse müssen Bodenbeläge entsprechen bei folgenden Eckdaten: 1) Es handelt sich um ein Sozialgebäude eines großen Stahlerzeugungs-/-bearbeitungsbetriebs. In diesem 2-stöckigen Gebäude gibt es keine Produktionsbereiche, jedoch einen großzügigen Eingangsbereich mit angeschlossen großen Umkleide- und Duschräumen etc. 2) Die Arbeiter kommen über das Werksgelände mit teils ölverschmierten Schuhen in das Sozialgebäude, um sich dort umzukleiden und zu duschen. Fragen: 1) Welche Rutschhemmklasse ist vorgeschrieben für: a) den Eingangsbereich b) die Umkleidebereiche c) die Duschbereiche d) die Treppe im Eingangsbereich innen zum 1.OG 2) Sind besondere Maßnahmen bzgl. der Rutschhemmung zu treffen für die mögliche "Ölbelastung" der Schuhe? Es fällt ja nicht direkt Öl durch einen Arbeitsprozess vor Ort an, jedoch kann etwas Öl an den Schuhen der Arbeiter hängen. Fussabstreifer sind im Eingangsbereich vorgesehen.

Antwort:

Fußböden müssen grundsätzlich so beschaffen sein (und instand gehalten werden), dass sie unter Berücksichtigung der Art der Nutzung, der betrieblichen Verhältnisse (der zu erwartenden gleitfördernden Stoffe) und der Witterungseinflüsse sicher benutzt werden können. Sofern eine erhöhte Rutschgefahr besteht, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere geeignete Fußbodenbeläge in Frage.


Hinweise zur Rutschgefahr, zu den entsprechenden Präventionsmaßnahmen sowie zur Auswahl geeigneter Fußbodenbeläge gibt die ASR A1.5 "Fußböden" und das Merkblatt M 10 der Berufsgenossenschaft für Großhandel und Warenlogistik - BGHW.


Zu Frage 1:

Gemäß dem Anhang 2 der ASR A1.5 sind mindestens folgende "Rutschhemmklassen" einzuhalten:


Eingangsbereiche innen (Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von außen hineingetragen werden kann) => R9.

In Eingangsbereichen können auch großflächige Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer angeordnet werden (Ausführung: siehe Ziffer 4 der ASR A1.5).


Sanitärräume (Toiletten-, Umkleide- und Waschräume) => R10


Treppen (Innentreppen, auf die Feuchtigkeit von außen hineingetragen werden kann) => R9


Zu Frage 2:

Besondere Maßnahmen hinsichtlich einer Rutschgefahr durch die Ölbelastung der Schuhe sind zwar grundsätzlich nicht vorgesehen, die Rutschgefahr muss jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz bewertet werden. Insofern stellt sich zuerst einmal die Frage, ob hier nicht die Ölbelastung von vorneherein vermieden werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, wäre zu klären, ob nach einem Gang über das Betriebsgelände die Schuhe noch so ölverschmiert sind, dass sich daraus eine besondere Rutschgefahr ergibt. Sollte auch dieser Fall zutreffen, müssten zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.