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Ersetzt die Videokamera an Kommunalenfahrzeugen (z.B Kehrmaschine, Abfallsammelfahrzeug) den nach StVO geforderten Einweiser??

KomNet Dialog 1023

Stand: 30.09.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln

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Frage:

Ich habe eine Frage zum Rückwärtsfahren von Fahrzeugen.: Ersetzt die Videokamera an Kommunalenfahrzeugen (z.B Kehrmaschine, Abfallsammelfahrzeug) den nach StVO geforderten Einweiser??

Antwort:

Grundsätzlich stellen Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen von Fahrzeugen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass sie nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Dennoch entstehen im Alltag, z.B. beim Durchführen von Abfallsammelfahrten, immer wieder Situationen, in denen Abfallsammelfahrzeuge rangieren und somit zurücksetzen müssen. So zum Beispiel auch beim Wenden im Wendehammer oder mitunter auch gelegentlich auf Wendeplatten.

 

Diesen Aspekt greift auch die geltende Rechtssetzung auf und schließt dieses Fahrmanöver nicht kategorisch aus. Die im öffentlichen Verkehrsraum zur Anwendung kommende und bestimmende Straßenverkehrsordnung (StVO) führt in § 9 Abs. 5 aus:

"Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen."

 

Die Abfallsammlung stellt aber über die bloße Verkehrsteilnahme hinaus einen Arbeitsablauf dar, bei dem zusätzlich Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten sind. Auch aus Sicht des Arbeitsschutzes zählt die Abfallsammlung zu den unfallreichen Tätigkeiten. Als Arbeitsschutzvorschrift ist die bei der BG Verkehr und anderen Unfallversicherungsträgern als autonomes Recht erlassene DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" zu berücksichtigen, deren Anwendungsbereich sich über den öffentlichen Verkehrsraum hinaus auch auf den innerbetrieblichen Verkehr und betriebliche bzw. auf nicht öffentliche Verkehrsbereiche ausdehnt. Der entsprechende Rechtstext lautet: 

"Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen."

 

Aus der skizzierten Rechtslage ergeben sich folgende Konsequenzen:

 

Wir sind nicht befugt, die verkehrsrechtlichen Vorschriften auszulegen und können diesbezüglich keine verbindliche Auskunft erteilen. Zur Verwendung von Kamera-Monitor-Systemen (KMS) erlauben wir uns jedoch den Hinweis, dass der Fahrzeugführer sich nach unserer Kenntnis auch bei Vorhandensein von technischen Hilfen wie KMS eines Einweisers nach § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung zu bedienen hat, sofern er den Raum hinter seinem Fahrzeug nicht einsehen kann.

 

Nach unserer Auffassung können Fahrende bei Abfallsammelfahrten aufgrund der komplexen Arbeits- und Fahraufgabe anhand eines Kamerabildes nicht zuverlässig einschätzen, ob andere Personen gefährdet werden (insbesondere bei Einsatz von Seitenlader-Technologie).

 

Da beim Rückwärtsfahren, Rangieren und Zurücksetzen alle Gefahrenbereiche rund um das Fahrzeug angemessen beobachtet werden müssen, kann der Blick des Fahrers nicht immer nur auf dem Monitor gerichtet bleiben: Der Mensch hat nur eine Blickrichtung! Insbesondere in dicht bebauten Wohngebieten wird die Aufmerksamkeit der Fahrenden zwangsläufig und regelmäßig auf die Umgebung gelenkt (Verkehrsgeschehen, versuchte Kontaktaufnahme durch Anwohner, spielende Kinder, Abläufe im Umfeld etc.).

 

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Abfallsammelfahrt den Fahrenden ohnehin über einen mehrstündigen Zeitraum ein Höchstmaß Konzentration abverlangt. Auch andere Einflussfaktoren (u.a. Klima, Straßenverhältnisse, Blendung, Licht- und Wettereinfluss) sind bei der Beurteilung der Gefährdung zu berücksichtigen.

 

Nach Auffassung der BG Verkehr und des zuständigen Sachgebietes "Abfallwirtschaft" des Fachbereichs Verkehr und Landschaft der DGUV, sind Kamera-Monitor-Systeme insbesondere bei der Abfallsammlung nicht als alleinige technische Hilfen für das Zurücksetzen, Rangieren und Rückwärtsfahren geeignet.

 

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachbereichs Verkehr und Landschaft im DGUV Test hat Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Rückfahrassistenzsystemen (RAS) für Nutzfahrzeuge erarbeitet und veröffentlicht (GS -VL 40). Wir empfehlen bei der Auswahl geeigneter Systeme eine strikte Orientierung an diesen Grundsätzen. Zu den Grundforderungen gehört, dass bei der Realisierung von Rückfahrassistenzsystemen zusätzlich zu KMS immer geeignete Sensortechnik zum Einsatz kommen muss. Der Prüfgrundsatz GS -VL 40 stellt nach Auffassung der BG Verkehr den Stand der Technik bezüglich Rückfahrassistenzsystemen für Abfallsammel- und Nutzfahrzeuge dar.

 

Abschließend möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass wir hinsichtlich der Straßenverkehrsordnung keine verbindliche Auskunft darüber erteilen können, ob bei Einsatz dieser Systeme auf einen Einweiser verzichtet werden kann. Die Entscheidung, ob der Einsatz eines geprüften RAS auch in Fahrsituationen, wie den benannten, als geeignete Maßnahme bezeichnet werden kann, um gänzlich die Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausschließen zu können, so wie es § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung fordert, muss sich letzten Endes aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

 

Bei der Verkehrsteilnahme sehen verkehrsrechtliche Vorschriften am Ende die Fahrenden in der Verantwortung. Arbeitsschutzvorschriften verpflichten den Unternehmer, die Fahrenden durch geeignete Maßnahmen dabei zu unterstützen, ihre Arbeitsaufgabe, sicher und ohne Dritte zu gefährden, täglich wiederkehrend ausüben zu können.

 

Auf die DGUV Regel 114-601 – Branche Abfallwirtschaft Teil 1 – Abfallsammlung weisen wir hin.