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Unter REACH-Aspekten stellt der hier skizzierte Umgang mit den Erzeugnissen lediglich einen Gebrauch unter nachgeschalteten Anwendern dar.1. Annahme: die Erzeugnisse als solche enthalten keine Stoffe, die zur Freisetzung bestimmt sind (Art. 7 Abs. 1 REACH-Verordnung), und sie enthalten auch keine „SVHC-Stoffe“ (Art. 7 Abs. 2). Insofern entfallen etwaige Registrierungs- oder Mitteilungspflichten de ...
Stand: 05.04.2018
Dialog: 42202
Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU können oder besser gesagt dürfen nach der REACH-Verordnung (REACH) keine eigenen (Vor-)Registrierungen einreichen. Dies können nur „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft“. REACH sieht für diese Fälle in Artikel 8 die Möglichkeit vor, dass ein so genannter Alleinvertreter (Only Representative; Abkürzung OR) die Verpflichtungen für Imp ...
Stand: 23.04.2012
Dialog: 15864
Ist die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen gemäß REACH-Verordnung zum Verkauf bereits ein Inverkehrbringen?Nach Artikel 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung ist Inverkehrbringen wir folgt definiert:"Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;"D. h. gemäß Artikel 3 Nr. 12 ist die Abgabe und auch bereits das Be ...
Stand: 10.05.2011
Dialog: 13665
Inverkehrbringen ist in Artikel 3 Absatz 12 der REACH-Verordnung als entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte definiert. Die Einfuhr (in den Geltungsbereich der REACH-Verordnung) gilt als Inverkehrbringen. Demnach gelten Sie u. E. als "Inverkehrbringer", da es nach der genannten Definition keine Rolle spielt, dass das Unternehmen mit Ihrem "befreundet" ist u ...
Stand: 12.11.2010
Dialog: 12390
Zunächst muss festgestellt werden, in welche Kategorie die Versuchsprodukte im Sinne von REACH fallen. Granulate und andere Schüttgüter sind entsprechend den Begriffsbestimmungen nach Artikel 3, Nummern 1 bis 3 der REACH-Verordnung den Gemischen zuzuordnen. Wenn Sie diese Versuchsprodukte aus nicht-EU-Ländern erhalten, dann gelten Sie als Importeur, falls der Hersteller keinen Alleinvertreter für ...
Stand: 21.09.2010
Dialog: 12005
Der ursprüngliche Formensand ist als Naturstoff entsprechend Anhang V Punkt 7 der REACH-Verordnung von der Registrierungspflicht befreit. Das setzt voraus, dass der Sand (überwiegend als SiO2) nicht chemisch verändert wurde. Wenn Sie den Sand nach dem Guss wiederverwenden wollen, so ist dies vermutlich (ohne Wissen um die genauen Abläufe) kein Recycling im Sinne der REACH-Verordnung, da der Sand g ...
Stand: 01.09.2010
Dialog: 11846
Als Druckerei sind Sie Endverbraucher der Stoffe und Zubereitungen. Endverbraucher werden unter REACH anders behandelt als Hersteller einer chemischen Verbindung. Nach Anhang V Ziffer 3 bestehen für Sie keine Registrierungspflichten. Allerdings müssen sie überprüfen, ob die sichere Verwendung der Materialien auf Basis des erweiterten Sicherheitsdatenblatts des Lieferanten gewährleistet wird. ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5596
Nach Artikel 2 Abs. 1 b) der REACH-VO gilt die Verordnung nicht für Stoffe als solche (...) die der zollamtlichen Überwachung unterliegen (...) und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden. Nach Artikel 3 Abs. 11 ist ein Importeur eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Ei ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5565
Städte und Gemeinden sind genauso Adressat der Vorschriften von REACH wie privatwirtschaftliche Unternehmen auch. Denn jeder Hoheitsträger ist selbst an das Ordnungsrecht gebunden (Art. 20 III GG) und muss seine eigenen Maßnahmen bei der Wahrnehmung gefahrenabwehrrechtlicher Aufgaben am Ordnungsrecht messen lassen. Allerdings hat der jeweilige Hoheitsträger für seinen Funktionsbereich die eigenver ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5920
Unter REACH sind nur Stoffe registrierungspflichtig. Bei Schwefelsäure in verschiedenen Verdünnungen handelt es sich um ein Gemisch aus Säure und Wasser. Wasser fällt nicht unter die Registrierungspflicht, somit ist nur die Schwefelsäure registrierungspflichtig. Diese Säure wird vom (Erst-)Hersteller oder Importeur registriert und dann zu verschiedenen Verarbeitern bzw. Anwendern weiterverkauft. S ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5923
Ein nachgeschalteter Anwender ist eine Person, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff verwendet (Art. 3 Abs. 13 REACH). Jede Verwendung, außer Lagerung führt zu dem Tatbestand, dass ein Händler zum nachgeschalteten Anwender wird (s. Art. 3 Nr. 14). ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5921
Der Verbraucherbegriff unter REACH ist zwar nicht definiert, aber aus den allgemeinen Definitionen von Verbraucher in anderen Regimen und aus dem Rückschluss aus der Definition des nachgeschalteten Anwenders wird klar, dass Verbraucher nur sein kann, wer chemische Stoffe / Zubereitungen nicht gewerblich verwendet. Verbraucher ist also wirklich nur eine Privatperson (z.B. Verbraucher im Sinne des V ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6010
Im Anhang V der REACH-Verordnung finden Sie eine Auflistung von Stoffen, die nach Artikel 2 Abs. 7b von der Registrierungspflicht ausgenommen sind. Darunter sind auch: "...die folgenden Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden: Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Erdgas, roh und verarbeitet, Rohöl und Kohle;". Falls dies für Sie zutrifft, besteht keine Registrierungspflicht. ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6009
Die REACH-Verordnung macht dazu keine konkreten Aussagen. Bezogen auf einen Stoff erscheint die Benennung verschiedener rechtlich eigenständiger Repräsentanten jedoch nicht sinnvoll. Bezogen auf unterschiedliche Stoffe steht es Ihnen frei, pro Stoff jeweils einen anderen Repräsentanten für das jeweilige SIEF zu benennen. ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5949
Grundsätzlich kann sich aus einer mangelhaften/fehlenden Information in einem Sicherheitsdatenblatt eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung ergeben. Dabei wäre im Einzelfall zu prüfen, ob der Hersteller/Inverkehrbringer die für die sichere Verwendung wesentlichen und ausreichenden Informationen im Sicherheitsdatenblatt genannt hat. Ausreichende Informationen enthält ein Sicherheitsdatenblatt da ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6079
Der Massageball an sich ist ein Erzeugnis, das nicht unter die Registrierpflicht von REACH fällt, es sei denn, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 bestimmte Inhaltsstoffe in diesem Erzeugnis (absichtlich) frei gesetzt werden sollen. Dies ist m.E. bei den genannten Massagebällen nicht der Fall. Als Weichmacher wird u.a. in PVC Diethylhexyl-phthalate (DEHP) verwendet. Dieser Stoff kann evtl. auf der Liste der ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6031
Nach Nr. 1.2 im Anhang II der REACH-Verordnung muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) eines Stoffes, für den eine Stoffsicherheitsbewertung vorgeschrieben ist, Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten. Der nachgeschaltete Anwender hat nach Artikel 37 der REACH-Verordnung die Möglichkeit, den Registranten über die Verwendung(en) des nachgeschalteten Anwenders zu informieren. Der ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6034
Die REACH-Verordnung enthält keine weitere Konkretisierung der Begriffe Hersteller, Inverkehrbringen oder nachgeschalteter Anwender über die Definitionen im Art. 3 hinaus. Die Registrierungsanforderungen nach REACH muss der tatsächliche (physische) Hersteller oder Importeur erfüllen. Er ist dafür verantwortlich, ein vollständiges Registrierungsdossier zu erstellen und einzureichen, einschließlich ...
Stand: 14.09.2009
Dialog: 6116
Wenn es sich um eine reine Verkapselung von Stoffen handelt und nicht um die Herstellung von Pigmenten aus anderen Stoffen und Zubereitungen, dann sind Sie im Sinne von REACH ein nachgeschalteter Anwender. Wichtig ist, dass die dazu benötigten Stoffe bzw. die Stoffe in den Zubereitungen von Lieferanten bezogen werden, die diese Stoffe entsprechend den Fristen vorregistriert haben und registrieren ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6293
Unter der Voraussetzung, dass Sie die Bestandteile des Lackes nicht selbst produzieren oder in die EU importieren, sind Sie nur nachgeschaltete Anwender und haben keine Registrierpflichten. Die evt. Freisetzung des Formaldehydes aus den Papieren ist für eine Registrierung gemäß Art. 7 Abs. 1 REACH nicht relevant. Sie müssen die im Titel V der REACH-Verordnung angegebenen Pflichten nachgeschalteter ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6300